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Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung (BFH XI R 49/07)


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d) Davon, dass das hier angebotene „Garantie-Paket“ eine einheitliche Leistung darstellt und nicht in zwei Leistungen aufgespalten werden kann, gehen auch die Beteiligten aus. Der Kläger spricht insoweit zutreffend von „miteinander verzahnten Leistungen“.

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4. Bei der danach vorliegenden einheitlichen Leistung handelt es sich um eine sonstige Leistung eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die –gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie– Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt ist.

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a) Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung ihrer dominierenden (vgl. Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 27) Bestandteile.

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b) Bei den im Streitfall zu beurteilenden Garantiebedingungen dominiert das Versprechen des Händlers, für bestimmte, evtl. eintretende Schäden einzustehen.

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aa) Sie unterscheiden sich damit erheblich von denjenigen Garantiebedingungen, die dem BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01 (BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378) zugrunde lagen. Dort hat der BFH den Umstand, dass Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie vom Käufer stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt „ausschließlich und unmittelbar“ gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen, dahin gewürdigt, dass es sich insgesamt um eine steuerfreie Leistung, nämlich die Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG handelt. Er hat dabei darauf abgestellt, dass die Versicherung die Einstandspflicht des Händlers vollständig ersetzt habe.

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Dem entsprach die Beurteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, wonach bei einer reinen Reparaturkostenversicherung die Werbung mit dem Begriff „Garantie“ irreführend i.S. des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Mit diesem Begriff sei die Erwartung verknüpft, dass im Garantiefall durch den Hersteller oder Händler Reparaturteile kostenlos abgegeben und Reparaturarbeiten nicht berechnet würden. Die Verwendung des Begriffs „Garantie“ sei daher irreführend, wenn sich in der Garantie keine Leistung des Händlers mehr niederschlage; das sei der Fall, wenn den Händler überhaupt keine Einstandspflicht gegenüber seinem Kunden mehr treffe (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Dezember 1995 6 U 148/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1996, 1386).

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bb) Dagegen ist sowohl nach der Bezeichnung der vom Kläger seinen Kunden geschuldeten Leistung als „Garantie“ als auch nach dem Inhalt der vorliegenden „Garantiebedingungen B 196“ die –umfassende– Verpflichtung des Händlers als „Garantiegeber“ prägend gegenüber der dem „Garantienehmer“ eingeräumten Möglichkeit, im Schadensfall die Reparatur auch in einer Fremdwerkstatt durchführen zu lassen und in diesem Fall die Versicherung in Anspruch nehmen zu können.

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Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 der „Garantiebedingungen B 196“ gibt der „Verkäufer/Garantiegeber“ dem „Käufer/Garantienehmer“ eine „Garantie“, die die in § 2 Nr. 1 dieser Garantiebedingungen genannten Bauteile umfasst. Das ist der Kern der Leistung des Klägers. Dass diese Garantie –wie es nachfolgend in § 1 Nr. 1 Satz 2 dieser Garantiebedingung heißt– „durch die X Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert“ ist, mag zwar aus Sicht der Kunden diese Garantie besonders werthaltig erscheinen lassen, weil sie durch eine Versicherung abgedeckt ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Garantieversprechen des Klägers dadurch geprägt würde, dass dem Kunden ein Versicherungsschutz verschafft wird.

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Die umfassende Einstandspflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers das Wesen und die Bedeutung der Garantiezusage aus, weil zu diesem Händler ein Vertrauensverhältnis besteht, das eine unkomplizierte Abwicklung des evtl. Schadensfalls verspricht.

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cc) Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Argumente belegen lediglich, dass bei dem hier zu beurteilenden „Kombinationsmodell“ der Verschaffung von Versicherungsschutz neben der Händlergarantie eigenständiges Gewicht zukommt, nicht aber, dass nunmehr die Gesamtleistung insgesamt als „Verschaffung von Versicherungsschutz“ i.S. von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG anzusehen ist.

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Der Hinweis des Klägers in diesem Zusammenhang, die Verschaffung von Versicherungsschutz habe aus Käufersicht in den letzten Jahren im Verhältnis zur reinen Händlergarantie auch im Hinblick darauf noch einmal erheblich an Bedeutung und Gewicht zugenommen, dass heutzutage Fahrzeuge in zunehmenden Maße über das Internet bundesweit erworben würden, hat für den Streitfall, der die Sicht der Kunden des Klägers als (ortsansässiger oder jedenfalls in der Nähe ansässiger) Betreiber einer Reparaturwerkstatt und eines Kfz-Handels in den Jahren 1996 bis 1998 betrifft, keine Bedeutung.

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dd) Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Auffassung ohne Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445.

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Dort hat der BFH zu den auch im Streitfall einschlägigen Garantiebedingungen zwar ausgeführt, die Garantieleistung des Verkäufers habe neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck; sie habe ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern (vgl. unter II.2. der Gründe).

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Mit diesen Ausführungen hat der BFH aber ausschließlich begründet, dass die Garantieleistung nicht (lediglich) das Mittel darstellte, um die Hauptleistung des Leistenden –die Fahrzeuglieferung– unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und dass deshalb das FG zu Recht keine unselbstständige Nebenleistung zur Veräußerung der Neu- und Gebrauchtwagen angenommen habe. Dass die Verschaffung von Versicherungsschutz die Gesamtleistung prägt, ergibt sich daraus nicht.



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