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Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung (BFH XI R 49/07)


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ee) Soweit der Kläger ferner auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des FG Münster vom 8. Juni 2009 5 K 3002/05 U (EFG 2009, 2068) verweist, wonach eine reine Händlergarantie als bloße Verlängerung der ursprünglichen Werksgarantie kein besonderes eigenes Gewicht habe und deshalb aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eine unselbstständige Nebenleistung zum jeweiligen Fahrzeugverkauf anzusehen sei, ergibt sich aus diesem Urteil ebenfalls nicht, dass bei einem „Kombinationsmodell“ die Gesamtleistung insgesamt als Verschaffung von Versicherungsschutz zu qualifizieren ist.

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Dasselbe gilt für das vom Kläger vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 26. Januar 2010 7 C 2181/09, wonach bei einem „Kombinationsmodell“ –unabhängig vom Innenverhältnis zwischen „Händler/Verkäufer“ und Versicherer– dem „Käufer/Garantienehmer“ ein direkter Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherer zusteht.

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ff) Den weiteren Einwand des Klägers, nur die Beurteilung des „Gesamtpakets“ als (umsatzsteuerfreie) „Verschaffung von Versicherungsschutz“ sei systemgerecht und vermeide entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, dass die Leistung des Garantiepakets im „Kombinationsmodell“ im Gegensatz zur „reinen Händlergarantie“ und im Gegensatz zum „reinen Versicherungsmodell“ sowohl mit Umsatzsteuer als auch mit Versicherungsteuer belastet werde, hält der Senat nicht für durchgreifend.

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Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG nur „die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird“. Die Vorschrift rechtfertigt kein Abgehen von den vom EuGH aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung von Leistungsbündeln (vgl. dazu oben unter II.4.a). Sie kann deshalb nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass eine einheitliche Leistung bereits immer dann steuerfrei ist, wenn ein Element in der Verschaffung von Versicherungsschutz besteht.

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c) Damit ist die Garantiezusage als einheitliche Leistung eigener Art steuerpflichtig, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen einer Einstandspflicht des Händlers im Schadensfall geprägt ist.

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Sie ist nicht etwa deshalb nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei, weil sich der Händler für seine Verpflichtung rückversichert hat. Denn der Umsatz zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden beurteilt sich nach dem Rechtsgeschäft, das zwischen diesen abgeschlossen worden ist, und nicht danach, ob der Unternehmer für seine Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft eine Rückversicherung abgeschlossen hat.

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Dem steht das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 nicht entgegen. Denn darin hat der BFH die Frage, ob die Steuerfreiheit der Garantieleistung auf § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG oder auf § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG beruht, offengelassen (vgl. auch Klenk, Kommentierte Finanzrechtsprechung F. 7 UStG § 4, 3/03, S. 251, 252).

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5. Da die Vorentscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, muss sie aufgehoben werden.

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6. Der Senat entscheidet gemäß Â§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst. Der Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung des Klägers spruchreif.

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Zwar hat sich das FG –ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt– nicht zu der Frage geäußert, welches der Leistungselemente der einheitlichen Gesamtleistung des Klägers das Gepräge gibt.

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Es ist aber nicht ersichtlich, welche Tatsachenfeststellungen dazu noch getroffen werden sollen. Auch der Kläger hat weder in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkrete Tatsachen genannt, die für die Qualifizierung der im Streitfall vom Kläger erbrachten Gesamtleistung relevant sein können und die das FG noch feststellen muss.

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Dass –wie der Kläger hierzu vorgetragen hat– eine reine Händlergarantie, bei der lediglich die ohnehin bestehende gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers erweitert wird, am Markt kaum nachgefragt wird und deshalb offenbar für die Kunden keinen großen Wert habe, braucht das FG im Streitfall nicht festzustellen. Dies kann unterstellt werden, weil es für die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden „Kombinationsmodells“ ohne Relevanz ist.

Quelle: Bundesfinanzhof



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