Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Gewerbeuntersagung ist bei Insolvenz möglich



Insolvenz ist regelmäßig Ausdruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Schuldners – Insolvenzrecht Dresden Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden


.

Die Insolvenz des Unternehmers begründet im Regelfall dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (OVG Koblenz, Urteil vom 03.11.2010, Az. 6 A 1067/10).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
S betreibt Gastronomiebetrieb. Durch Steuerschulden wird Insolvenzverfahren eröffnet. S hatte im Ãœbrigen gegen Steuererklärungspflichten verstoßen. Nach Insolvenzeröffnung führt S den Betrieb weiter. Insolvenzverwalter I erklärt die Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse, § 35 II InsO. Nachdem S weiterhin seine steuerlichen Pflichten verletzt, erfolgt durch die Gewerbeaufsicht die Gewerbeuntersagung.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Nach § 35 GewO ist bei Unzuverlässigkeit hat des Gewerbetreibenden das Gewerbe zu untersagen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Steuererklärungspflichten und Steuerzahlungspflichten verletzt werden. Zwar sieht § 12 GewO die Fortführung des Gewerbes in der Insolvenz vor, jedoch wird dadurch die Vorschrift § 35 GewO nicht verdrängt.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Zwar ist der Schuldner zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz berechtigt, jedoch sind damit Risiken in Bezug auf Gewerbeuntersagung, Neuschulden und Restschuldbefreiung verbunden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

( openPR )

Insolvenzrecht Dresden
Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radeberger Straße 26
01099 Dresden
0351 / 803 09 40
www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de



Kommentieren

Links: