GmbH als Steuersparmodell für Wertpapiere gefährdet
(Zürich/Frankfurt a. M. den 01.09.2009 – OpenPr) Bisher weitgehend steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne, die über sogenannte vermögensverwaltende Gesellschaften gehalten werden, können durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2009 (I R 36/08) voll steuerpflichtig werden. Da bei Ausschüttungen aus der GmbH eine erneute Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner stattfindet, droht Doppelbesteuerung.
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„Da das Urteil bislang von vielen Betroffenen noch nicht zur Kenntnis genommen worden ist, kann es zu bösen Ãœberraschungen kommen, wenn der nächste Steuerbescheid ins Haus flattert. Vermögensverwalter, Bank- und Steuerberater solcher Kunden tun gut daran, ihre Kunden jetzt rasch und umfassend aufzuklären und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen“ warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Benefitax GmbH in Frankfurt.
Durch das Urteil werden Holding-Kapitalgesellschaften, wozu ggf. auch vermögensverwaltende GmbHs gehören, Finanzunternehmen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen künftig analog den Banken zum kurzfristigen Handelsbuch zählen und zusätzlich mit 25 Prozent Körperschaftsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf der Ebene der GmbH belastet werden können.
Wird die vermögensverwaltende GmbH vom Anleger als sogenannte Steuersparbüchse genutzt, war der Steuervorteil einer nur 1,5%-igen Abgabe nicht nur beträchtlich, er steigerte sich auch längerfristig durch den Zinseszinseffekt gegenüber der privaten Wertpapieranlage. Durch die neue Rechtsprechung könnte sich der Vorteil ins Gegenteil verkehren.
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Daher ist bei Fortbestand der Beteiligungen zu prüfen, wie sich eine Steuerpflicht in der vermögensverwaltenden GmbH möglichst vermeiden lässt. Die Strategie heißt: langfristige Anlage. Dazu sollten zunächst die Wertpapiere der GmbH nicht mehr im Umlaufvermögen, sondern im Anlagevermögen verbucht werden. Die Anteilspapiere müssen in langfristiger Halteabsicht erworben werden, was auch durchgehalten und nachvollziehbar dokumentiert sein muss. Das kann ggf. durch eine generelle Anweisung an den Verwalter oder die Bank geschehen, Papiere nur noch mit mindestens einjähriger Halteabsicht zu erwerben. Eine mögliche Schmälerung des Anlageprofits müsste als Preis der Steuervorteile in Kauf genommen werden.
„Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Ausstieg aus der vermögensverwaltenden GmbH geboten ist oder ob es aus anderen Gründen geboten erscheint, die GmbH aufrecht zu erhalten. Für Letzteres spricht insbesondere die Erhaltung eventueller Verlustvorträge, die Einhaltung von Behaltensfristen bei Ãœbertragungen nach altem Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht oder die nicht gewollte Versteuerung stiller Reserven“, resümiert Biernat, dessen Frankfurter Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax zum internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) gehört.
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Es liegt in der Konsequenz der BFH-Entscheidung, dass nunmehr Verluste und andere Gewinnminderungen aus Beteiligungen uneingeschränkt berücksichtigt werden können, was bislang ausgeschlossen war. „Unter den aktuellen Krisenbedingungen kann das sogar von Vorteil sein und im Rahmen eines Steuersparkonzepts zum Vorteil des Anlegers genutzt werden“, urteilt Biernat.
Fachfragen beantwortet gerne:
Oliver Biernat
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht
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Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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