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GmbH – Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen



(openPR) – Stuttgart, 02. Dezember 2008 – Bereits zum 01.01.2008 wurde der Steuersatz für Kapitalgesellschaften auf 15 % gesenkt. Es hat sich aber auch hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) bei den Kapitalgesellschaften einiges geändert.


Für den Anteilseigner (natürliche Person) gilt noch bis zum 31.12.2008 das Halbeinkünfteverfahren. Bei diesem Verfahren versteuert der Gesellschafter seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, unter Anwendung seines persönlichen Steuersatzes, nur zur Hälfte. Selbst wenn auf der Ebene des Anteilseigners der Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer) anzuwenden ist, werden Gewinnausschüttungen somit nur mit 22,5 % belastet (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, fallen bei einer Ausschüttung ab 2009 grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Hinzu kommt, dass die zugehörigen Werbungskosten, z. B. Darlehenszinsen, die wegen der Anteilsfinanzierung gezahlt werden, nicht mehr abzugsfähig sind.

Anders sieht es aus, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Hier gilt ab 2009 das Teileinkünfteverfahren, wonach die Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig werden und der normalen Einkommensteuer-Progression unterliegen. Im Gegensatz zu Anteilen im Privatvermögen ist hier ein Werbungskostenabzug teilweise möglich.

Je niedriger der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist, desto größer ist der Vorteil einer Gewinnausschüttung vor dem 01.01.2009.

Nicht zu vergessen ist, dass bei allen offenen Gewinnausschüttungen zusätzlich Kapitalertragsteuer i. H. v. 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % sofort an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das erfordert eine gewisse Liquidität der Kapitalgesellschaft.

Auch für Gewinne aus dem Jahr 2008, die nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet werden, lohnt sich aus steuerlicher Sicht eine Ausschüttung im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens, d. h. noch vor dem 01.01.2009. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Für diese Gewinne wäre eine Ausschüttung allerdings nur im Wege einer Vorabausschüttung möglich, wozu am Ende des Wirtschaftsjahres genügend ausschüttbares Vermögen vorhanden sein muss.

Für Anteile im Privatvermögen gibt es ab 2009 folgende Optionsmöglichkeit: Es kann beantragt werden, dass das Teileinkünfteverfahren angewendet werden soll (Ansatz Dividende und Finanzierungskosten jeweils zu 60 %). Die Voraussetzung zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren ist eine Beteiligung an der Gesellschaft von mind. 25 % oder eine Beteiligung zu mind. 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft. Nach Antragsstellung ist der Steuerpflichtige für vier Veranlagungszeiträume an das Teileinkünfteverfahren gebunden.

Hinweis:
Wenden Sie sich an uns, damit wir Sie hinsichtlich einer steueroptimalen Ausschüttungspolitik beraten können. Ebenso prüfen wir für Sie, ob ggf. eine Option zum Teileinkünfteverfahren sinnvoll ist.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
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