Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Im Zuge der Reform des deutschen GmbH-Rechts durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) trat auf einmal die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt im deutschen Wirtschaftsleben auf. Schnell hatte sie viele Spitznamen wie Mini-GmbH oder deutsche Limited.
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Die UG (haftungsbeschränkt ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH, die nicht das erforderliche Stammkapital zur Gründung einer GmbH aufweist. Die Idee hinter der UG ist, eine Möglichkeit zu schaffen, mit wenig Grundkapital ein Unternehmen zu gründen, dessen Rechtsform den Unternehmer vor der Haftung mit seinem Privatvermögen schützen soll. Die Haftung beschränkt sich hier, wie bei der GmbH, auf das Gesellschaftsvermögen.
Zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) reicht theoretisch ein Stammkapital von 1,00 EUR. Hiervon wird aber allgemein abgeraten, da somit keine ausreichenden Liquiditätsreserven vorhanden sind, und die Gesellschaft im Prinzip schon mit der Gründung überschuldet ist. Der nötige Gesellschaftsvertrag ist in seiner Form relativ frei, muss aber von einem Notar beurkundet werden. Im Gegensatz zur Limited spart man sich hierbei den aufwendigen Weg über die Unternehmensgründung im Ausland mit den damit verbundenen Kosten. Die gesamten Gründungskosten einer UG (haftungsbeschränkt) belaufen sich auf ca. 700,00 EUR.
Es handelt sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Kapitalgesellschaft und damit eine eigenständige juristische Person. Als solche kann sie selbst Rechtsgeschäfte tätigen, Vermögen erwerben, klagen und verklagt werden. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die von den Gesellschaftern bestellt werden müssen. Der Geschäftsführer ist in der Regel Angestellter in der UG (haftungsbeschränkt), und oftmals von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist nach §5a GmbH-Gesetz und §§242 und 264 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen und den Gewinn durch die Aufstellung von Bilanzen zu ermitteln. Als Besonderheit muss die UG (haftungsbeschränkt) 25% Ihres um einen Verlustvortrag geminderten Gewinnes in eine Rücklage einlegen und zwar solange, bis das Stammkapital zur Gründung einer GmbH, also 25.000,00 EUR, erreicht ist. Dann wird die UG zur GmbH und also solche in das Handelsregister eingetragen.
Im Geschäftsleben ist die UG (haftungsbeschränkt) noch umstritten, da ein sehr geringes Haftkapital zur Verfügung steht. In der Regel wird der Unternehmer bei Kreditverträgen und Ähnlichem deshalb auch privat mit in die Haftung genommen, meist in Form einer Bürgschaft. Dies relativiert die Haftungsbeschränkung natürlich enorm ist aber auch bei kleinen GmbHs durchaus gängige Praxis.
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Quelle: openPR
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