Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich ab 2009 für Wohnungseigentümer und Mieter bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 Euro für Handwerkerleistungen und 4.000 Euro für andere Dienstleistungen im Haushalt direkt von der Steuerschuld abziehbar.
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„Viele der meisten strittigen Fragen zum Abzug solcher Leistungen sind durch eine neue Anweisung des Bundesfinanzministeriums nun geklärt.“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Grundsätzlich sind nur die Arbeitskosten abziehbar, aber nicht die Materialkosten. Neu ist, dass nun auch eine prozentuale Aufteilung des Gesamtbetrags durch den Rechnungsaussteller als Nachweis der Arbeitskosten anerkannt wird. |
Die VLH geht davon aus, dass durch diese Neuregelung viel Streit mit der Finanzverwaltung künftig vermieden wird.
Auch Arbeiten rund um die Zweit- oder Ferienwohnung bzw. für eine Immobilie, die der Steuerzahler unentgeltlich einem Kind überlässt, wie z.B. die am Studienort, sind nun abziehbar. Auch in einem Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift lebende Senioren können diese Vergünstigung beanspruchen, wenn ein eigenständiger, abgeschlossener Haushalt geführt wird. Doch Achtung: Ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit genügt nicht. |
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Auch Aufwendungen für ein Au-Pair können zur Hälfte abgezogen werden. Hier ist darauf zu achten, dass die anfallenden Kosten, z.B. durch Vorlage des Vertrags mit der Au-Pair-Kraft nachgewiesen werden müssen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie solche Aufwendungen stets per Ãœberweisung zahlen. Barzahlungen akzeptiert der Fiskus nicht!