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Heiraten und Steuern – Der Valentinstag und seine Folgen



Für viele Verliebte ist der Heiratsantrag und die darauf folgende Hochzeit romantischer Höhepunkt ihrer Verbindung. Welcher Tag bietet sich dafür mehr an als der 14. Februar, der Valentinstag? Schließlich gilt er in einigen Ländern als der Tag der Liebenden. Doch jenseits aller Romantik ist bereits das Heiratsversprechen – also die Verlobung – mit steuerlichen Rechtsfolgen verbunden.

So gelten beispielsweise Verlobungsgeschenke in der Regel als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Eine Schenkung, die unter die aufschiebende Bedingung der Eheschließung gestellt wird, wird erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wurde. Folglich greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht auch erst nach der Eheschließung. Somit sind Verlobungsgeschenke in einem Wert von bis zu 500.000 Euro steuerfrei.

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Zudem zählen Verlobte im abgabenrechtlichen Sinn bereits als Angehörige und haben somit im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Dies gilt auch für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren und Betriebsprüfungen.

Damit sich die Trauwilligen auf die Gestaltung ihrer Hochzeit konzentrieren können und dennoch keinen steuerlichen Aspekt aus den Augen verlieren, hat der BdSt einen Ratgeber verfasst, der alle steuerlichen Konsequenzen einer Ehe und eines Eheversprechens auflistet.

Als besonderes Geschenk zum Valentinstag ist dieser hier eine Woche lang kostenlos abrufbar:
http://www.steuerzahler.de/files/35044/Ratgeber_Nr._75_-_Heirat_und_Steuern.pdf

Bund der Steuerzahler e.V.



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