Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen erst ab 2009
Das Finanzgericht Münster entschied in einem Urteil, dass keine Zweifel daran bestehen, den auf 1.200 € heraufgesetzten Ermäßigungsbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, erst ab dem Jahr 2009 anzuwenden.
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Eine Klage von Steuerpflichtigen, die die Anwendung des erhöhten Ermäßigungsbetrages schon für das Jahr 2008 begehrten, wurde damit abgewiesen.
(FG Münster, Beschluss v. 11.12.2009 10 V 4132/09 E)