Hundezucht, Umsatzsteuer, Steuern, Befreiung von der Hundesteuer
Gesetzliche Rahmenbedingungen: Wer 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen (egal welcher Hunderasse) hält oder mehr als 3 Würfe pro Jahr macht, muss diese Tätigkeit nach § 11 TschG der zuständigen Behörde (Veterinäramt) melden und eine entsprechende Erlaubnis beantragen und die dortigen Zuchtverhältnisse prüfen lassen.
Außerdem ist ab diesem Punkt ein Gewerbe anzumelden, denn bei den durchschnittlichen Welpenkaufpreisen ist es möglich ab drei Würfen (bei manchen seltenen Hunderassen reichen auch zwei Würfe aus), um über 17.500 Euro Umsatz zu gelangen.
Das Finanzamt interessiert zunächst gar nicht ob mit dem Verkauf von Welpen tatsächlich ein Gewinn erlangt wurde. Grundsätzlich ist jeder steuerpflichtige Bürger ab einem Umsatz von über 17.500 Euro im Jahr in jedem Falle zunächst einmal eindeutig Umsatzsteuerpflichtig.
Die Hundesteuern bei Zuchthunden entfallen
Des weiteren dürfen Kommunen von gewerblichen Hundezüchtern keine Hundesteuern verlangen. Die Hundesteuer darf laut Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück von Städten und Gemeinden nur dann erhoben werden, wenn die Hunde privat gehalten werden. Die Hundesteuer ist eine Art von Luxussteuer, von der gewerbsmäßige Hundezüchter befreit sind.