In 7 Staaten kann das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden
Das häusliche Arbeitszimmer „war schon immer ein beliebtes Streitobjekt zwischen Finanzamt und Steuerzahlern“, weiß Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstandsmitglied bei Ecovis. Seit 1996 hat der deutsche Gesetzgeber zudem die Möglichkeiten, die Kosten für das Heimbüro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen, sukzessive eingeschränkt.
Seit dem 1. Januar 2007 ging dies nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Einengung gehe zu weit, urteilte Anfang Juli das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvL 13/09). Auch wem für bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, der dürfe die Kosten eines ausschließlich dafür genutzten Arbeitszimmers steuerlich absetzen. Diese Grundsatzentscheidung war für Ecovis Anlass, einmal nachzuforschen, wie das Steuerthema „Home Office“ jenseits der deutschen Grenzen gehandhabt wird. Ecovis-Partnerkanzleien aus 17 Ländern (einschließlich Deutschland) beteiligten sich an der Umfrage. Fazit: Nur in sieben Staaten, also in weniger als der Hälfte, können die Aufwendungen für das Heimbüro generell steuerlich abgesetzt werden.
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In fünf Ländern ist diese Möglichkeit auf Selbstständige beschränkt oder an enge Voraussetzungen geknüpft. Vier Staaten erkennen solche Kosten überhaupt nicht an, weil der Fiskus die Wohnung oder das Eigenheim komplett der Privatsphäre zurechnet. In einem weiteren Land, Großbritannien, kann ein Arbeitnehmer die Kosten beruflicher Heimarbeit zwar nicht selbst von der Steuer absetzen, sich aber unter bestimmten, strengen Voraussetzungen von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen (siehe Tabelle). „Soweit Kosten der beruflichen Raumnutzung steuerlich abzugsfähig sind, herrscht weitgehend Ãœbereinstimmung, dass diese entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers zu bemessen sind“, erklärt Professor Dr. Peter Lüdemann, Ecovis-Vorstandsmitglied und Experte für internationales Steuerrecht. Eine großzügige Ausnahme in die¬ser Hinsicht ist die Türkei.
Zu den sieben Staaten mit großzügigen Home-Office-Regelungen gehören so unterschiedliche Länder wie Luxemburg und die Niederlande, Spanien, Ungarn und Japan. In Dänemark können Steuerzahler die Aufwendungen für das Heimbüro nur „in Sonderfällen“ steuerlich absetzen, in Japan in erster Linie Selbstständige, in der Türkei allein diese, in Slowenien nur Unternehmer – und sie müssen dafür einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen.
In Deutschland verwehrte die seit 2007 geltende Neuregelung selbst Außendienstlern, die außer ihrem Heimbüro über keinen anderen festen Arbeitsplatz verfügen, die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, weil sie die meiste Zeit auf der Fahrt zu und bei ihren Kunden verbringen. Auch Lehrer, die zu Hause ihren Unterricht vor- und nachbereiten sowie Klassenarbeiten korrigieren müssen, weil dafür in der Schule kein Arbeitsplatz bereitsteht, gingen leer aus. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch in solchen Fällen die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich abzugsfähig, und zwar rückwirkend ab 2007.
Ja, aber: Hintertürchen fürs Finanzamt
Allerdings ist auch in einigen anderen Ländern die steuerliche Abzugsfähigkeit des Heimbüros an bestimmte Bedingungen geknüpft: In Japan zum Beispiel „müssen sich Ausgaben für das Arbeitszimmer klar abgrenzen lassen“, sagt Kazuhiko Chiba, Ecovis-Partner in Tokio. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei einer Kostenzuordnung nach dem Anteil an der Gesamtfläche der Wohnung oder des Hauses gegeben. In den Niederlanden muss das Arbeitszimmer verschiedene Kriterien erfüllen – ähnlich wie in Deutschland, wo es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln muss, eine Arbeitsecke in einem anderen Zimmer beim Finanzamt also ebenso wenig Gnade findet wie ein Heimbüro, in dem noch eine Schlafcouch steht. Und der Luxemburger Fiskus „verlangt, dass der Steuerzahler plausibel begründet, warum er zu Hause arbeiten muss“, erklärt Phillip van der Westhuizen, Leiter der dortigen Ecovis-Kanzlei. Wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung verkauft wird, ist der Gewinnanteil, der auf das Heimbüro entfällt, zu versteuern.
Unterschiedlich geregelt ist, welche Kosten des beruflich oder geschäftlich genutzten Arbeitszimmers abgesetzt werden können. In fünf der acht Länder, in denen das Heimbüro grundsätzlich steuerlich anerkannt wird, können sowohl die (flächen)anteiligen Miet- als auch Nebenkosten (insbesondere für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Klimatisierung) geltend gemacht werden. In Deutschland zählen darüber hinaus auch die Kosten für Büromöbel dazu, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Berufs- oder Geschäftstätigkeit ist. Befindet sich das Heimbüro in einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie, dann treten in diesen Ländern an Stelle der Mietkosten die anteiligen Abschreibungen und Finanzierungskosten.
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Vielfalt: Die abzugsfähigen Kosten
In zwei Staaten, Zypern und Irland, mindern nur die anteiligen Kosten der Energie- und Wasserversorgung das zu versteuernde Berufs- oder Geschäftseinkommen, ob Miet- oder eigene Wohnung. Während sich in Irland der berufliche Kostenanteil nach der Flächenrelation bemisst, ist er auf der Mittelmeerinsel „Verhandlungssache zwischen Finanzamt und Steuerzahler“, erklärt Loizos Kountoris, Ecovis-Partner in der Hauptstadt Nikosia.
In Spanien sind dagegen nur die flächenanteiligen Mietaufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. „Ganz einfach haben es die türkischen Selbstständigen“, sagt Celal Celik, Partner der Ecovis-Kanzlei in Istanbul. Denn sie müssen für ihr Heimbüro keinen prozentualen Flächenanteil errechnen, sondern können die komplette Wohnungsmiete (bzw. die Hälfte der Abschreibung für ihr Wohneigentum) sowie die Hälfte der Nebenkosten (zum Beispiel für Heizung, Strom und Wasser) absetzen.
Die Türkei gehört – wie Deutschland, Irland, Luxemburg, die Niederlande – auch zu den Ländern, in denen es keine Obergrenze für die steuerlich abzugsfähigen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gibt.
Quelle: openPR
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