Jahressteuergesetz 2010 – Steuergestaltungsmodelle stehen vor dem Aus
Am 29. März 2010 wurde vom Bundesministerium der Finanzen der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) veröffentlicht. Er enthält eine Vielzahl von kleineren steuertechnischen Änderungen, aber auch grundsätzlichere Neuerungen aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Zwei beliebte Steuergestaltungsmodelle werden dabei abgeschafft. Die Zeit, die darin liegenden Chancen letztmalig zu nutzen, wird knapp.
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Seeling-Modell gekippt Aktuelle Rechtslage: Unternehmer, die ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke errichten, können bislang das ganze Gebäude dem Unternehmen zuordnen, wenn der unternehmerische Anteil am Gebäude mindestens 10 Prozent beträgt. Wird diese Zuordnungsentscheidung getroffen, kann er sich die gesamte Umsatzsteuer aus dem Bauvorhaben erstatten lassen – |
also auch den Teil der Baukosten, der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfällt. Dies gilt natürlich nur, wenn der Unternehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zum Beispiel bei Ärzten regelmäßig nicht der Fall ist. Im Gegenzug muss er die spätere private Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe über zehn Jahre verteilt zurückzahlen. Damit erhält der Steuerzahler in Höhe der auf den privat genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Umsatzsteuer einen über zehn Jahre gestreckten zinslosen Kredit vom Finanzamt. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist als sogenanntes Seeling-Modell bekannt, da es aus der EuGH-Entscheidung C-269/00 vom 8. Mai 2003 zum Fall Wolfgang Seeling hervorging. |
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Geplante Rechtslage: Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 ist zwar weiterhin die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen möglich, der Vorsteuerabzug jedoch auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt. Dies soll bereits für Grundstücke und Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft oder hergestellt werden, gelten.
Kaskadeneffekt wird beseitigt
Aktuelle Rechtslage: Das zweite Modell betrifft die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unternehmen können zur 85 Prozent steuerfrei übertragen werden, wenn bestimmte Behaltensfristen eingehalten werden und der Betrieb im Wesentlichen mit dem gleichen Personalaufwand weiter betrieben wird. Dies gilt jedoch nur, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen im Unternehmen nicht mehr als die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmacht und wiederum bestimmte Behaltensfristen eingehalten sowie die Fortführung des Betriebs gewährleistet wird, kann das Unternehmen vollständig steuerfrei übergehen. Eine Besonderheit ergab sich jedoch aus diesem Grundsatz für mehrstöckige Gesellschaften bzw. Unternehmensbeteiligungen, die von dem zu übergebenden Betrieb gehalten werden. Hält ein Unternehmen eine Beteiligung, die ihrerseits zu mehr als die Hälfte aus Verwaltungsvermögen besteht, zählt die Beteiligung insgesamt zum Verwaltungsvermögen des zu übertragenden Unternehmens. Beträgt das Verwaltungsvermögen 50 Prozent oder weniger, zählt die gesamte Beteiligung nicht zum Verwaltungsvermögen. So ist es derzeit möglich, über die Gründung von Untergesellschaften und Ãœbertragung von Verwaltungsvermögen auf diese bis zur 50-Prozent-Grenze in der Obergesellschaft einen Verwaltungsvermögensanteil von 10 Prozent oder weniger zu erreichen. Damit kann das gesamte Unternehmen, einschließlich der Untergesellschaften, grundsätzlich erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei übergehen, wenn die übrigen Bedingungen eingehalten werden. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Kaskadeneffekt.
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Geplante Rechtslage: Soll zukünftig eine vollständige Steuerfreistellung des Betriebsvermögens erreicht werden, darf auch in den Beteiligungen bzw. Untergesellschaften das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 Prozent betragen. Ansonsten gilt die gesamte Beteiligung als schädliches Verwaltungsvermögen mit der Konsequenz, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens in der Obergesellschaft größer wird, so dass die 10-Prozent-Grenze möglicherweise nicht mehr eingehalten werden kann. Diese Neuregelung soll laut Entwurf des JStG 2010 bereits für Erbschaften und Schenkungen gelten, die am Tag nach der Verkündung des JStG 2010 erfolgen. Wann dies genau sein wird, ist derzeit noch unklar. Dass diese Regelung kommen wird, ist hingegen sehr wahrscheinlich. Unternehmer, die dieses Modell noch nutzen möchten, um möglichst viel Verwaltungsvermögen steuerschonend auf die nachfolgende Generation zu übertragen, müssen sich also beeilen. Die Gründung von Untergesellschaften und die Ãœbertragung von Vermögen auf die einzelnen Gesellschaften ist nicht in wenigen Tagen erledigt und eine ausführliche Beratung und Planung im Vorfeld durch Steuerberater und Rechtsanwälte ist unerlässlich.