Jeder 3. Steuerbescheid fehlerhaft – nach der Prüfung Einspruch einlegen
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Laut Bundesfinanzministerium gingen in 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Statistisch gesehen ist damit rund jeder dritte Steuerbescheid unrichtig!
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Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) rät, sich gegen durch falsche Rechtsanwendung, Formverstöße oder Flüchtigkeitsfehler bzw. unrichtige Steuerbescheide zu wehren und schriftlich per Post beim Finanzamt dagegen Einspruch einzulegen. Doch Achtung: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt schriftlich eingehen.
Die Chancen, die Bescheidänderung durch das Finanzamt zu erhalten, sind dabei gar nicht so schlecht: Denn 2/3 der beanstandeten Steuerbescheide änderten 2009 die Ämter zu Gunsten der Steuerbürger.
Ein Einspruch ist in den Punkten nicht erforderlich, zu denen der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. So hält das Finanzamt den Bescheid dann von sich aus offen, wenn besonders wichtige stritte Regeln, wie z.B. beim Solidaritätszuschlag, dem Arbeitszimmer, der Abzugshöhe bei den Kinderbetreuungskosten etc. auf dem Prüfstand der Gerichte stehen. Derzeit sind insgesamt 12 verschiedene Punkte strittig, zu denen Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten.
Wer sich beim Erhalt seines Steuerbescheides unsicher ist, sollte zur Prüfung dessen einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater aufsuchen, rät Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Eine Ãœberprüfung der Steuererklärung einschließlich des Steuerbescheides dahingehend, ob tatsächlich alle möglichen Steuervorteile angesetzt wurden, führt oft dazu, dass nachträglich noch weitere Steuervergünstigungen im Einspruchsverfahren beantragt werden können. Der Gang zum Spezialisten kann daher lohnend sein.
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