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Kassenleistungen nicht selbst bezahlen Gesetzliche Krankenkassen erstatten das Geld nachträglich in der Regel nicht



Baierbrunn (ots) – Gesetzlich Krankenversicherte sollten beim Arzt nicht vorschnell für eine Behandlung bezahlen. Selbst wenn es sich um eine Leistung handelt, deren Kosten die Kasse normalerweise übernimmt, wird das Geld in der Regel nicht nachträglich erstattet, warnt die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.



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Patienten müssen lediglich vierteljährlich die Praxisgebühr von zehn Euro entrichten. Verlangt der Arzt für kassenübliche Leistungen Barzahlung, sollten sich die Patienten an ihre Krankenkasse wenden. Anderes gilt für die „Individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL): Hier schließt der Patient mit dem Arzt einen Vertrag, bekommt die Rechnung und zahlt selbst.
Mehr nützliche Informationen für Kassenpatienten unter http://www.apotheken-umschau.de/Wirtschaft/Krankenkasse-Gesetzlich-oder-privat-A090921VOVAR123626.html

Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 4/2010 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.



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