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Kauf einer Photovoltaikanlage bietet attraktive steuerliche Vorteile



Die staatlichen Förderungen durch Kauf einer Photovoltaikanlage sind allgemein bekannt. Zu der Subventionierung durch die garantierte Einspeisevergütung bietet der Kauf einer Photovoltaikanlage aber auch attraktive steuerliche Vorteile, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtrendite der Investition nicht unberücksichtigt bleiben sollten.


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Investitionsabzugsbetrag (max 40%):
Für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % (max. 200.000 €) gewinnmindert genutzt werden. Voraussetzung ist ein Betriebsvermögen < 235 T€ und bei nicht bilanzierenden Unternehmern ein Gewinn < 100 T€. Da sich der Kauf der Photovoltaikanlage zumeist im Rahmen der Neugründung eines Gewerbebetriebes abspielt, kann auch bereits im Jahr vor der Anschaffung der Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die Finanzverwaltung verlangt in diesen Fällen aber häufig, dass die verbindliche Bestellung bereits im Vorjahr vorgelegen hat. Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Investition wieder dem Gewinn hinzuzurechnen. Es besteht dann aber das Wahlrecht zur Abschreibung der Anschaffungskosten um 40 %, so dass die Gewinnhinzurechnung wieder neutralisiert wird. Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG (max 20%):
Ergänzend zum Investitionsabzugsbetrag, aber auch eigenständig, kann die Sonderabschreibung mit 20 % in Anspruch genommen. Diese kann komplett im Jahr der Anschaffung, oder verteilt auf die ersten fünf Jahre genutzt werden. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen Abschreibung – bei Photovoltaikanlagen bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren also 5 % – in Anspruch genommen werden. Bei der Sonderabschreibung sind ebenfalls die o.g. Größenmerkmale des Betriebsvermögens und des Gewinns einzuhalten. Sollten die Größenmerkmale überschritten sein, bietet sich daher die Ãœberlegung an, die Photovoltaikanlage in einem separaten Gewerbebetrieb anzuschaffen, da die Größenmerkmale sich auf den jeweiligen Betrieb beziehen.

Beispiel:
Es wird die Investition in eine Photovoltaikanlage mit einer Nettoanschaffungssumme von 100.000 € im Jahr 02 geplant. Es liegt eine verbindliche Bestellung in 01 vor. Die Investition wird in einem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen. Die Steuervergünstigungen sollen maximal und so früh wie möglich genutzt werden.

Jahr 01
Einnahmen 0,00 €
Ausgaben
-Investitionsabzugsbetrag 40% von 100 T€ -40.000 €
Gewinn -40.000 €

Jahr 02
Einnahmen 7.000 €
Ausgaben
– Zinsen 4.000 €
– Sonstiges 1.500 €
– Sonderafa 20 % v. (100 T€-40T€) 12.000 €
– Lineare Afa 5 % von (100 T€-40 T€) 3.000 € 20.500 €
Gewinn -13.500 €

Ergebnis:
Insgesamt ist damit in zwei Jahren ein Betrag von 55.000 € oder 55 % der Gesamtsumme frühzeitig abgeschrieben worden. Bei einem unterstellten Spitzensteuersatz incl. Nebenleistungen von gerundeten 50 % ergibt sich damit eine Steuerersparnis von ca. 27.500 € also 27,5 % der Anschaffungssumme. Ohne Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung wäre nur eine lineare Afa von 5.000 € (5% von 100 T€) über 20 Jahre und damit eine Steuerersparnis von 2.500 € jährlich möglich gewesen.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass im Rahmen der Investition in eine Photovoltaikanlage immer auch frühzeitig das steuerliche Konzept vorbereitet werden sollte um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger
(Steuerberater VES Bünde – Osnabrück)

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( openPR )

VES Voigt & Erdbrügger
Steuerberatungs GmbH & Co KG
Eschstr. 12 – 32257 Bünde
Sutthauser Str. 285 – 49081 Osnabrück
05223/12076 oder 0541/58062-55

www.steuer-ves.de



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