Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (BFH IV R 27/07)


Seiten: 1 2 3


Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß Â§ 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.

EStG § 13
ForstSchAusglG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2
Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 27/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 3. Mai 2007 14 K 369/04 (EFG 2007, 1750)


.
Gründe

I.
1
Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz –ForstSchAusglG–) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.

2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Forstwirtschaft, die er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Aufgrund von Schäden durch den Sturm Lothar Ende 1999 war in seinem Wald in hohem Maße Kalamitätsholz angefallen, das er bis 30. September 2001 eingeschlagen hatte. Teilweise verkaufte er das Kalamitätsholz sofort nach dem Einschlag und teilweise verbrachte er es auf das Nasslager. Im Jahre 2002 verkaufte er das Kalamitätsholz vom Nasslager für insgesamt 103.144 €.

3
Auf Grund der Sturmschäden wurde mit Rechtsverordnung vom 8. Februar 2000 die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags nach § 1 ForstSchAusglG für das Forstwirtschaftsjahr 1999/2000 (1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) erlassen (BGBl I 2000, 101). Mit Rechtsverordnung vom 16. November 2000 wurde die Einschlagsbeschränkung auf das Forstwirtschaftsjahr 2000/2001 (1. Oktober 2000 bis 30. September 2001) erstreckt (BGBl I 2000, 1573).

4
In der Einkommensteuererklärung 2002 setzte der Kläger im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ãœberschussrechnung pauschal 90 % der Einnahmen aus dem Kalamitätsholzverkauf als Betriebsausgaben an.

5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte diesem Ansatz zunächst, erließ jedoch am 13. Juli 2004 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Kalamitätsnutzung lediglich in Höhe von 65 % der Einnahmen aus diesen Holzverkäufen gemäß § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung berücksichtigte.

6
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Dem Kläger stehe der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz gemäß Â§ 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG von 90 % nicht zu. Der Anspruch lasse sich weder aus § 4 ForstSchAusglG selbst noch aus § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG herleiten. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1750 abgedruckt.

7
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügen.


.
8
Das FG habe § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG unzutreffend ausgelegt. Zwar finde nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG der erhöhte Betriebsausgabenabzug von 90 % nur auf Einnahmen aus Holznutzungen Anwendung, die im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung angefallen seien. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG erweitere aber den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG dahin, dass der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz auch bei Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen sei, die in den Folgejahren gezogen würden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Einschlagsbeschränkung angefallen seien. Nur diese Auslegung führe im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebsausgaben zu einer Gleichbehandlung der Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, mit den Landwirten, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten. Hinzu komme, dass der Kläger mit der teilweisen Einlagerung des Holzes in das Nasslager den Zielsetzungen des ForstSchAusglG stärker Genüge getan habe, als wenn er es nach Einschlag sofort veräußert hätte.

9
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2002, zuletzt geändert am 5. Februar 2008, dahin zu ändern, dass Einkünfte aus der Veräußerung des Kalamitätsholzes in Höhe von insgesamt 10.314 € berücksichtigt werden.

10
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11
Zur Begründung nimmt es vollumfänglich auf die Ausführungen des FG-Urteils Bezug.

12
Während des Revisionsverfahrens hat das FA unter dem 5. Februar 2008 einen Änderungsbescheid erlassen.

13
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

II.
14
1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 5. Februar 2008 an die Stelle des ursprünglichen Bescheids in der zuletzt geänderten Fassung vom 30. März 2006 getreten ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).


.



Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Links: