Keine doppelte Energiesteuerentlastung für Betreiber von Bodenstromaggregaten – Umsetzung von Richtlinienvorschriften in nationales Recht (BFH VII R 48/08)
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Vor dem Inkrafttreten des EnergieStG betrug die Steuerbelastung des zur Verstromung eingesetzten Gasöls 470,40 € bzw. 485,70 € je 1000 Liter. Demgegenüber wurde der Steuersatz im Zuge der Umsetzung der EnergieStRL mit Wirkung zum 1. August 2006 in erheblichem Maß auf 61,35 € herabgesetzt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG). Zwischen der im Vergleich zur späteren Rechtslage deutlich höheren Mineralölsteuerbelastung im Streitjahr und der verspäteten Umsetzung der EnergieStRL könnte daher ein innerer Zusammenhang bestehen, der die Vermutung rechtfertigt, dass Kleinerzeuger von Strom bei fristgerechter Umsetzung der EnergieStRL ab dem 1. Januar 2004 mit einer deutlichen Mineralölsteuersenkung hätten rechnen können. Ob und in welcher Höhe der Gesetzgeber eine Absenkung des Gasölsteuersatzes tatsächlich mit Wirkung zum 1. Januar 2004 vorgenommen hätte, bleibt jedoch ungewiss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 EnergieStRL den Mitgliedstaaten die Höhe der vorzunehmenden Input-Besteuerung nicht vorschreibt. Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, dass die in der EnergieStRL vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht eingehalten werden müssen, lässt sich lediglich schließen, dass die Mitgliedstaaten die Mindeststeuerbeträge zu beachten haben. Für das zu Heizzwecken verwendete Gasöl der Pos. 2710 KN ist in Anhang I Tabelle C EnergieStRL ein Mindeststeuerbetrag von 21 € je 1000 Liter vorgesehen. Mit einem Steuersatz von 61,35 € je 1000 Liter gekennzeichnetes Gasöl liegt Deutschland erheblich über diesem Wert. Dem Gesetzgeber hätte sich daher nach oben oder nach unten ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Input-Besteuerung eröffnet. Auch hätte er von einer Stromsteuerbefreiung ganz absehen können. Da sich das Verhältnis zwischen der Stromsteuerbegünstigung einerseits und der Mineralölsteuerbelastung andererseits bei einer ex-post Betrachtung nicht zuverlässig bestimmen lässt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 EnergieStRL zu einem späteren Zeitpunkt mit erheblich niedrigeren Steuersätzen Gebrauch gemacht hat, der von der Klägerin begehrte Vergütungsanspruch nicht stützen.
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4. Nach alledem kann der Klägerin die begehrte Mineralölsteuerentlastung nicht gewährt werden. Eine solche stünde auch im Widerspruch zu den Zielen des Gemeinschaftsrechts, das im Regelfall bei der Stromerzeugung eine Output-Besteuerung vorschreibt. Nur bei Kleinanlagen kann unter der Bedingung einer Input-Besteuerung eine Befreiung von der Stromsteuer erfolgen. Mit den getroffenen Regelungen wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber erkennbar einer doppelten Steuerentlastung entgegenwirken. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts auf Grund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 –C.I.L.F.I.T.–, Slg. 1982, 3415, Rz 16).
Quelle: Bundesfinanzhof
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