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Keine Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus – BFH II R 12/09



Urteil vom 30.06.10 BFH II R 12/09
Die Beschränkung der vom Grundsteuergesetz gewährten Grunderwerbsteuerbefreiungen auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09 entschieden und damit die Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.


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