Keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG
Seit dem Jahr 2006 können Steuerpflichtige neben Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen, sofern die Zahlung per Banküberweisung erfolgte. Nach der Einführung dieser Regelung wurde der weitläufig auslegbare Begriff „haushaltsnah“ bis heute immer genauer definiert. Erst im Mai diesen Jahres wurde ein weiteres Urteil gefällt, mit dem dieser Begriff noch näher bestimmt wurde.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 21.05.2010 entschieden, dass keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG vorliegen, wenn an einem Garten vor dem Abriss und Neubau eines Wohnhauses Arbeiten vorgenommen werden, das der Steuerpflichtige erst danach bezieht.
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Im oben genannten Urteil haben die Kläger im August 2006 ein bebautes Grundstück erworben. Bis Dezember 2006 durfte die Verkäuferin das Gebäude noch weiter selbst nutzen. Die Eheleute haben im November 2006 Gartenarbeiten durchführen lassen. Im Februar 2007 wurde das Gebäude abgerissen, anschließend ein Neubau errichtet und im November 2007 sind die Eheleute eingezogen. Die mit der Einkommensteuer-Erklärung 2006 geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen hat das Finanzamt abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt das Wohnhaus noch nicht zum Haushalt der Eheleute gehört hat.
Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht steuerlich begünstigt, wenn – wie im Streitfall – eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liegt.