Der Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag
In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 5.808 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. In diesem ist für jedes Kind ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bereits enthalten.
Beispiel:
Ledig mit Unterhaltspflicht für 1 Kind
Jahreseinkommen 40.000 –> Steuer 9.223 €
./. 1/2 Kinderfreibetrag 2.904
= zu versteuerndes Einkommen 37.096 –> Steuer 8.184 €
= Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.039 €
Anrechnung 1/2 Kindergeld 981 €
zusätzliche Steuerersparnis 58 €
Kindschaftsverhältnis
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.648 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht Eltern insgesamt ein Freibetrag von 5.808 Euro je Kind zu. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Eine Ãœbertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stiefeltern / Großeltern ist nur mit Zustimmung (Anlage K) möglich.
Kindergrundfreibetrag
Unabhängig davon steht jedem Steuerpflichtigen, also auch jedem Kind, für eigene Einkünfte ein Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro zu.
In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach Pläne, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag durch einen so genannten Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, die letztendlich aber nie realisiert wurden. In diesem Modell würden Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst „verbrauchen“ und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen Kindergrundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen Kindergrundfreibetrag auf die Eltern übertragen.
Alleinerziehenden Entlastungsbetrag
Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht.
Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde vom Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 eingeführt, in dem dieses den Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt hatte.