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Kindergeld bei der Unterbringung eines behinderten Kindes in der Psychiatrie



Ob es bei der Einweisung eines volljährigen Kindes in die Psychiatrie Kindergeld gibt, hängt vom Grund für die Unterbringung ab.



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Im vorliegenden Fall wurde ein volljähriges behindertes Kind – es litt an einer paranoiden Schizophrenie – im Maßregelvollzug untergebracht. Als die Eltern Kindergeld beantragten, lehnte das die Familienkasse ab. Die Eltern sahen das nicht ein und klagten. Sie verwiesen darauf, dass ihnen Kindergeld zustehe, weil ihr Kind aufgrund seiner Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz sahen das jedoch anders und wiesen ihre Klage mit Urteil vom 12.01.2010 ab (Az. 6 K 2465/08). Ein Anspruch auf Kindergeld kommt nur dann in Betracht, wenn ein volljähriges Kind lediglich zur Behandlung seiner Erkrankung in eine psychiatrische Klinik vollstationär aufgenommen wird. Denn hier liegt der Grund für die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit allein in der Krankheit/Behinderung.

Anders ist das jedoch im Bereich des Maßregelvollzuges, der in der forensischen Psychiatrie durchgeführt wird. Die Unterbringung erfolgt hier nicht allein wegen der Behinderung. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Kind eine Straftat begangen hat und daher zum Schutze der Allgemeinheit untergebracht wird. Von daher gibt es – wie bei dem Aufenthalt des Kindes im normalen Strafvollzug – kein Kindergeld.


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