Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes (BFH III R 74/07)
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3. Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Der Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den er gezahlt wurde (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525).
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4. Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit zur Bestreitung des Unterhalts von T bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die T als Folge des Unfalls entstanden sind.
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a) Der Senat hat im Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II. 8., betr. ansetzbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) offen gelassen, ob und inwieweit Krankheits- oder Krankheitsfolgekosten zu den nach der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 unvermeidbaren, die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernden Aufwendungen gehören können. Auch im Streitfall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sich der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung allein aus der Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.
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b) Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen des Schülers, der auf dem Schulweg einen schwerwiegenden Unfall erlitten hat. Nur wenn der Schüler durch den Unfall trotz der Rehabilitationsmaßnahmen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält er eine Rente. Diese wird in der Regel erst bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. § 26 Abs. 3 SGB VII; Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, 1. Aufl. 2004, S. 156). Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit ausgleichen (Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 19. Juni 1986 12 RK 7/85, SozR 2200 § 180 Nr. 31; Mucha in Jahn SGB VII § 56 Rz 4, 12; a.A. –nur Lohnersatzfunktion– möglicherweise BFH-Urteil in BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II. 4. c).
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c) Aus den unterschiedlichen Funktionen der Verletztenrente hat das BSG gefolgert, dass diese bei der Bemessung für den Beitrag einer Ersatzkasse, der sich nach den „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ richtet (BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 31), und bei der Entscheidung, ob wegen des niedrigen Einkommens eine Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt (BSG-Urteil vom 8. Dezember 1992 1 RK 11/92, BSGE 71, 299), nur angerechnet werden darf, soweit sie Einkommensersatzfunktion hat.
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d) Andererseits ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Rechtsprechung des BSG insgesamt als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie ist in vollem Umfang keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II, die als Einkommen außer Betracht bleibt (BSG-Urteil vom 5. September 2007 B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47, m.w.N.). Nach Auffassung des BSG bleiben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nur solche Einnahmen außer Betracht, deren Zweck sich ausdrücklich aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt. §§ 56 ff. SGB VII regelten aber nur Beginn, Dauer, Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung lasse sich aus diesen Vorschriften nicht ablesen. Die Verletztenrente habe zwar unterschiedliche Funktionen (Mehrbedarfsersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Einkommensersatz), diese seien aber nicht einer „Zweckbestimmung“ i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gleich zu achten.
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e) Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11 SGB II werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet, die nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck als den Lebensunterhalt bestimmt sind. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind dagegen nur Einkünfte und Bezüge anzusetzen, die für den Unterhalt bestimmt oder geeignet sind. Wird eine als Bezug zu berücksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist daher zu prüfen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht ausdrücklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die Zahlungen ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.
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f) Für das Kindergeld wird ein Kind dann nicht mehr berücksichtigt, wenn es eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe des –am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten– Jahresgrenzbetrages hat. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Eltern in diesen Fällen nicht mehr durch Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes belastet sind. Entstehen dem Kind aber Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.
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5. Die Entscheidung des FG, dass der Auslandsaufenthalt geeignet war, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von T zu bessern, und dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und auch erforderlich waren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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In dem im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit des Auslandsaufenthalts für die medizinische Behandlung von T kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der von der Psychotherapeutin als Therapie für die posttraumatische Belastungsstörung empfohlene Auslandsaufenthalt eng mit dem Erfolg der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung zusammenhängt und daher als erforderlich anzusehen ist.
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Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen in Höhe von 4.035 € (Organisation durch A 700 €, Wohnung 1.260 €, Verpflegungsmehraufwand 1.575 €, Flug 500 €) entstanden und notwendig gewesen sind. Die Familienkasse hat nicht konkret dargelegt, welche Kosten sie im Einzelnen anzweifelt. Als Revisionsgericht ist der BFH an die nachvollziehbare Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Es bestanden auch keine Erstattungsmöglichkeiten durch die Landesunfallkasse, so dass T bzw. der zu ihrem Unterhalt verpflichtete Kläger mit diesen Kosten endgültig belastet blieb.
Quelle: Bundesfinanzhof
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