Krankenversicherungsbeiträge mindern Einkünfte des Kindes
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Münsters hin. Danach mindern Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist (Az.: 3 K 840/08 Kg).
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Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht nicht. Das Kindergeld steht in diesem Fall dem Steuerzahler zu, da der gesetzliche Grenzbetrag von 7.680 Euro bei Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für das Kind unterschritten wurde.
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Steuerzahler sollten daher darauf drängen, dass Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid Einspruch eingelegt werden und auf das Urteil des Finanzgerichts Münsters verwiesen werden. Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei der Familienkasse eingelegt werden, teilt der BdSt mit.
Bund der Steuerzahler e.V. (Landesverband Sachsen-Anhalt)
vom 6.8. 2009
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