Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen
Zur Geltendmachung von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Â§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) war bisher zum Nachweis der Krankheit bzw. für die medizinische Indikation der Behandlung zwingend ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes, amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers erforderlich.
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) wichen nunmehr in ihren Urteilen vom 11.11.2010 (Az.: VI R 16/09 und VI R 17/09) von der bisherigen Rechtsprechung ab und entschieden, Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung müssten nicht länger durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden.
Ein derart formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Befürchtung der Finanzbehörden, dass Gefälligkeitsgutachten ausgestellt werden könnten, teilt der BFH nicht. Auch das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme sei zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich.
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Vielmehr haben die Finanzbehörden die erforderlichen Feststellungen zu treffen und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution. Die Finanzbehörden verfügen zwar nicht über eine medizinische Sachkunde, deshalb ist in solchen Fällen regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einzuholen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nützlichen Maßnahmen für Kranke objektiv und sachverständig beurteilen zu können.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erläutert: Der erforderliche Nachweis kann nunmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
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