Kurzarbeitergeld nicht unbedingt steuerfrei!
Immer mehr Arbeitnehmer sind von Kurzarbeit betroffen. Das bedeutet Nettolohneinbußen während der Kurzarbeitszeit – trotz Kurzarbeitergeld. Aber auch im folgenden Jahr bei der Einkommensteuererklärung wirken die Kurzarbeitszeiten nach. Spätestens beim Erhalt des nächsten Einkommensteuerbescheids droht vielen Betroffenen eine Nachzahlung.
Grund ist der sogenannte Progressionsvorbehalt, unter dem das Kurzarbeitergeld steht.
Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld bei der Auszahlung zwar nicht versteuert wird, aber den Prozentsatz beeinflusst, mit dem die übrigen Einnahmen des Jahres versteuert werden.
Denn zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden am Jahresende Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt und der für diese Einkommenshöhe gültige Steuersatz kommt zur Anwendung.
Besonders betroffen sind Ehepaare, bei denen ein Partner über einen längeren Zeitraum Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen unter Progressionsvorbehalt bezieht und der andere über ein hohes Einkommen verfügt, ohne den Spitzensteuersatz zu erreichen. Hier lohnt sich unter Umständen eine getrennte Veranlagung der Ehepartner.
Bezieher von Kurzarbeitergeld sollten sich darauf einstellen, dass mit dem nächsten Einkommensteuerbescheid Nachzahlungen auf sie zukommen können und versuchen – auch wenn es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mühsam ist – eine kleine Rücklage zu bilden.
Weitere Leistungen, die unter Progressionsvorbehalt stehen und für die somit die gleiche Problematik besteht sind beispielsweise das Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.