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Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (BFH XI R 62/06)


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Die Entscheidung des EuGH könne auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf den Streitfall übertragen werden, denn die Rechtslage sei nach nationalem Recht in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts eindeutig und damit nicht mehr auslegbar. Aber selbst wenn die nationalen Vorschriften der Auslegung bedürften, so sei diese allein am Maßstab des nationalen Rechts zulässig. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3a Abs. 3 UStG und des dort verwendeten Begriffs „Unternehmer“ sei zudem deshalb nicht möglich, weil § 2 Abs. 3 UStG die Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG nur unzutreffend umgesetzt habe. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei anerkannt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht stets, sondern nur, soweit dies möglich sei, erfolgen könne.


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Würde sie im Streitfall wie eine Unternehmerin behandelt, so widerspreche dies zudem dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (BVerfGE 31, 314).

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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Auffassung des FG schuldet die Klägerin die Steuer für die von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Rundfunkanstalten bezogenen Leistungen, weil diese im Inland ausgeführt wurden und damit im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

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1. Gemäß Â§ 13b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Steuer für steuerpflichtige Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

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a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Leistungen, die die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts bezogen hat, um sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG handelt (streitbefangene Leistungen). Diese wurden von verschiedenen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Rundfunkanstalten erbracht. Ob die Klägerin die Leistungen für den unternehmerischen Bereich oder im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung bezogen hat, ist unerheblich. Denn nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Fällen die Steuer auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

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b) Entgegen der Auffassung des FG stellen die sonstigen Leistungen der ausländischen Rundfunkanstalten steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß Â§ 3a Abs. 1 UStG werden zwar sonstige Leistungen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt; danach wären die streitbefangenen Leistungen im Inland nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig. Davon abweichend werden aber gemäß Â§ 3a Abs. 3 UStG sonstige Leistungen der in § 3a Abs. 4 UStG bezeichneten Art dann, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

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aa) Die Leistungen des Streitfalls stellen sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG dar. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Im Einzelnen waren dies Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), die Ãœbertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG), die Vermietung von Sendeeinrichtungen sowie die Personalgestellung nebst technischer Ausrüstung (§ 3a Abs. 4 Nrn. 7, 11 UStG).

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bb) Die Klägerin bezog die Katalogleistungen auch als Unternehmerin i.S. des § 3a Abs. 3 UStG. Denn sie war –von der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgabenstellung als Rundfunkanstalt abgesehen– unstreitig daneben auch unternehmerisch i.S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig. Dass sie die empfangenen Leistungen nicht für ihre unternehmerischen Tätigkeiten, sondern zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und insoweit als Nichtunternehmerin i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezogen und genutzt hat, ändert nichts daran, dass sie im Rahmen ihres daneben geführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auch Unternehmerin war. War sie danach im Streitjahr aber (auch) Unternehmerin, so begründet allein dies die Anwendung des § 3a Abs. 3 UStG.

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(1) Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt § 3a Abs. 3 UStG nicht voraus, dass der Empfänger einer Dienstleistung diese „für sein Unternehmen“ bezieht (vgl. ähnlich auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Leistungen, die ein Unternehmer „im Rahmen seines Unternehmens“ ausführt). Die Vorschrift verlangt lediglich, dass der Empfänger (überhaupt) Unternehmer ist. § 3a Abs. 3 UStG macht seinem Wortlaut nach die Verlagerung des Leistungsorts dorthin, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, demnach nicht davon abhängig, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen für sein Unternehmen bezieht bzw. diese im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwertet oder nutzt. Vielmehr deutet das Fehlen einer vergleichbaren Formulierung wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG oder in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darauf hin, dass eine Nutzung der Dienstleistungen durch ihren Empfänger für nichtunternehmerische Tätigkeiten der Anwendung der Bestimmung nicht entgegensteht, vorausgesetzt der Empfänger ist überhaupt Unternehmer.

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Diese Auslegung entspricht zwar nicht der früher herrschenden Meinung (vgl. Anm. Klenk, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 86 f.), trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Regelungen in § 3a Abs. 3 UStG und § 13b UStG zweckmäßigerweise aufeinander abgestimmt ausgelegt werden. Die Verlagerung des Orts der Dienstleistung ins Inland entspricht dem Bestimmungslandprinzip und ist gerechtfertigt, weil die Besteuerung beim Empfänger gemäß Â§ 13b UStG sichergestellt ist, wenn dieser Unternehmer ist (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 270 ff.).

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Der Klägerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass sich allein aus der Verwendung des Begriffs des Unternehmers in der Vorschrift ergebe, dass § 3a Abs. 3 UStG nur dann anzuwenden sei, wenn die jeweilige Katalogleistung von dem steuerpflichtigen Empfänger für Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit bezogen und genutzt werde.


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