Ordnungsgeld bei der Überschreitung der Frist um Sekunden zulässig
Das LG Bonn hatte jüngst zur Angemessenheit eines Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind, zu entscheiden.
Dabei vertritt die Kammer folgende Rechtsansicht: Wird die Frist zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers um 10 Sekunden überschritten, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zulässig. Denn falls eine Frist ausgeschöpft wird, muss mit der erforderlichen Sorgfalt vermieden werden, dass durch einen Fehler bei der Eingabe die Frist doch noch überschritten wird. Wenn in einem elektronischen Verfahren übersehen wurde, ein notwendiges Häkchen zu setzen, und die Eingabe so knapp vor Fristablauf erfolgte, dass allein durch den Erhalt der Fehlermeldung und die umgehende Korrektur die Frist überschritten wurde, fehlte es an der erforderlichen Sorgfalt. Ein Ordnungsgeld von 50 Euro ist in einem solchen Fall angemessen, da der gesetzliche Mindestbetrag von 2.500 Euro bei geringfügiger Verspätung angemessen herabzusetzen ist.
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Das LG Bonn führt weiter aus: Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld dem Grunde nach zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Jahresrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2006 nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht. Die Einreichung ist erst am 30.04.2008 um 00:00:10 Uhr und damit 10 Sekunden zu spät erfolgt. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeitangabe zutrifft, nachdem das Bundesamt mitgeteilt hat, dass ein Zeitsignal von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig mittels Signalsender an einen Zeitserver bei dem Bundesanzeiger-Verlag übermittelt werde, von wo es an die einzelnen Webserver weitergegeben werde, sodass gewährleistet sei, dass die Systemzeit genau der Echtzeit entspreche. Die Beschwerdeführerin hat im Ãœbrigen mit Schriftsatz vom 19.08.2010 mitgeteilt, dass sie diese Feststellung nicht angreife. Soweit sie sich verwundert zeigt, dass das Gericht diese Feststellung überhaupt überprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.09.2009 mitgeteilt, dass eine gewisse Ungenauigkeit theoretisch denkbar und daher nicht von vornherein auszuschließen sei.
Die verspätete Einreichung war nicht entschuldigt. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass bei der Eingabe übersehen worden sei, die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags anzuhaken, sodass es zu einer Fehlermeldung gekommen sei, war dies fahrlässig und die Verspätung damit schuldhaft. Fristen dürfen zwar grundsätzlich ausgeschöpft werden; es war daher nicht vorwerfbar, dass erst am letzten Tag der Frist mit der Einreichung begonnen wurde. Dann muss aber mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden, um zu vermeiden, dass durch einen Fehler bei der Eingabe die Frist doch noch überschritten wird. Wenn übersehen wurde, ein notwendiges Häkchen zu setzen, und die Eingabe so knapp vor Fristablauf erfolgte, dass allein durch den Erhalt der Fehlermeldung und die umgehende Korrektur die Frist überschritten wurde, fehlte es an der erforderlichen Sorgfalt.
Die Fristüberschreitung war jedoch nur geringfügig im Sinne des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB. Das Ordnungsgeld konnte daher unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 Euro herabgesetzt werden. Das Bundesamt hat einen Betrag von 250,00 Euro für angemessen gehalten. Dem kann die Kammer nicht folgen. Einerseits ist bei der Abwägung zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Offenlegungspflicht eine hohe Bedeutung zugemessen hat, wie sich an dem hohen Mindestbetrag und dem weitgehenden Fehlen von Ausnahmeregelungen zeigt. Außerdem hat das Bundesamt lediglich 10 % des gesetzlichen Mindestbetrags angesetzt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Einreichung lediglich um 10 Sekunden verspätet erfolgte. Die minimale Verspätung beruhte auf einem bloßen Versehen und nicht etwa auf einem vorsätzlichen Entschluss. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf andere geringfügige Einreichungen zu wahren, die innerhalb der von dem Landgericht akzeptierten Schonfrist von zwei Wochen erfolgen und die – nach der bisherigen Kenntnis des erkennenden Gerichts – stets mit einem Ordnungsgeld von 250,00 Euro geahndet werden. Dies mag zwar im Regelfall nicht zu beanstanden sein, insbesondere wenn schon mehrere Tage der Schonfrist verstrichen sind. Bei einer derart minimalen Ãœberschreitung wie in dem vorliegenden Fall gebietet es die Verhältnismäßigkeit jedoch, einen Betrag anzusetzen, der dieser besonderen Situation hinreichend Rechnung trägt. Die Kammer bemisst den angemessenen Betrag daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf 50,00 Euro.
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Quelle: Lexinform; Landgericht Bonn , Beschluss vom 27.08.2010, 31-T-1412/09
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
Quelle: openPR veröffentlicht.
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