Pflicht zur elektronischen Ãœbermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurde geregelt, dass Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln auch ihre Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch übermitteln müssen. Die Regelung gilt seit 1.1.2009 und ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist die Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
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Um unbillige Härten zu vermeiden, können die Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf eine elektronische Ãœbermittlung verzichten. Einem solchen Antrag muss nur stattgegeben werden, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die elektronische Ãœbermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Ãœbermittlung zu nutzen.
(s. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Januar 2010)
Bund der Steuerzahler e.V. (Landesverband Thüringen)
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