Private Veranlassung des Umzugs (Haushaltsnahe Dienstleistungen)
Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind seit dem Jahre 2006 steuerlich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen abzugsfähig. Abzugsfähig sind hierbei 20 Prozent der Kosten von bis zu 4.000 Euro jährlich. Demnach können bis zu 800 Euro direkt von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung der privaten Umzugskosten ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Dienstleistung (lediglich dir Arbeitslohn) durch Vorlage von Rechnungen und die Bezahlung dieser durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
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Berufliche Veranlassung des Umzuges (Werbungskosten)
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Dieses ist bei einem Umzug bedingt durch den Wechsel des Arbeitsplatzes der Fall, wenn durch den Umzug die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der Wegstrecke, führt dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung.
Als Umzugskosten werden hierbei die Kosten anerkannt, die im Bundesumzugskostengesetz (z.B. Transportkosten, Umzugsbedingte Unterrichtskosten sowie Maklergebühren) geregelt sind. Neben diesen einzeln nachzuweisenden Kosten kann ab Januar 2011 ein Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von EUR 1.279 für Verheiratete und 640 für Ledige geltend gemacht werden. Bei mehrfachen Umzügen innerhalb von fünf Jahren ist der Abzug eines Häufigkeits-zuschlages von 50% vom Finanzamt zu gewähren.
Ein Abzug als Werbungskosten entfällt, wenn die Umzugskosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
( openPR )
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