Rennwettsteuer und Lotteriesteuer
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten.
Rechtsgrundlage für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer ist das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 (RGBl. Teil I S. 393) unter Berücksichtigung späterer Änderungen. Außerdem gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und einige weitere Verordnungen. Die Steuern werden von den Ländern erhoben, denen sie als Erträge auch zufließen. Die Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer. Alle Veranstaltungen, die der Rennwettsteuer oder der Lotteriesteuer unterliegen, müssen vom Veranstalter beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist ein Abrechnungsverfahren zugelassen. Das Finanzamt setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Grundlage der Besteuerung sind die von den Wettern oder Spielern geleisteten Einsätze, bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose. Sowohl die Rennwettsteuer als auch die Lotteriesteuer betragen im Ergebnis 16 2â„3 Prozent der Besteuerungsgrundlage. Bei ausländischen Losen und Spielausweisen – auch diese werden besteuert, wenn sie ins Inland eingebracht werden – beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preis.
Quelle: Bundesfinanzministerium