"Riestern" – so funktioniert es
Besserer Verbraucherschutz bei der Riester-Rente – Zulagenanspruch kann nachträglich gesichert werden
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch im Rahmen eines Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Riester-Rente beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert worden waren, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hatten.
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Bundesarbeitsministerin Dr. Ursula von der Leyen und der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: „Missbrauch der staatlichen Riester-Förderung darf sich nicht lohnen. Aber wir helfen Familien, die das Richtige tun und mit der Riester-Rente zusätzlich für das Alter vorsorgen. Hier haben Ehepartner in der Vergangenheit zum Teil Zulagen erhalten, obwohl sie irrtümlich und unabsichtlich keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Wir stellen nun klar, dass die Eigenbeiträge nachgezahlt werden können. Damit bleibt der Zulagenanspruch rückwirkend für die Vergangenheit erhalten. Dass dies möglich ist und wie es funktioniert – darüber werden nun alle, die es betrifft, automatisch informiert.“
Beispiel:
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte riestert. Dazu muss er zwar einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen. Der Ehepartner ist „mittelbar zulageberechtigt“. Bei der Geburt eines Kindes zum Beispiel ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung – und muss dann mindestens 60 Euro pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Viele haben das in der Vergangenheit übersehen. Sie werden nun darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Das Verfahren wird unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.
Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr (also fünf Euro pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Regeln für die Zulageberechtigung werden damit einfacher und transparenter. Die Änderung verdeutlicht zudem, dass die Riester-Rente keine vollkommen vom Staat finanzierte Zusatzrente ist, sondern immer ein – wenn auch mit mindestens fünf Euro monatlich sehr geringer – eigener Sparbeitrag gefordert wird. Wer bisher mittelbar zulagenberechtigt war und keine Eigenbeiträge leistete, profitiert in Zukunft davon, dass diese Eigenbeiträge die Zusatzrente erhöhen.
Das Zulageverfahren:
Das Verfahren, in dem Riester-Sparern beträchtliche, steuerfinanzierte staatliche Zulagen gewährt werden, ist bei über 14 Millionen Verträgen notwendigerweise ein automatisiertes Massenverfahren. Die Zulagen können nur dann schnell ausgezahlt werden, wenn die Verwaltung zunächst auf die Richtigkeit der Angaben der Riester-Anleger vertraut. Dass die Angaben richtig sind und bei Veränderung der persönlichen Lebensumstände angepasst werden, liegt in der gemeinsamen Verantwortung des Riester-Sparers und des Anbieters der Riester-Rente. Der Anleger muss zum Beispiel seine Bank oder Versicherung über Änderungen in seinen Familien- und Einkommensverhältnissen informieren, damit diese die Informationen an die Zulagenstelle weitergeben können. Die Angaben werden zwangsläufig erst im Nachhinein durch die Zulagenstelle überprüft. Gegen die Rückforderung der Zulage hat der Anleger weitgehenden Rechtsschutz. Nach der Mitteilung seines Anbieters hat er ein Jahr Zeit, um eine Ãœberprüfung der Rückforderung bei der Zulagenstelle zu beantragen.
In vielen Fällen, in denen die Zulagenstelle nach Ãœberprüfungen der Jahre 2005 bis 2007 Zulagen zurückforderte, hatten Anleger ihr Riester-Guthaben entgegen der klaren Bestimmungen verwendet. Zum Beispiel hatten Riester-Sparer ihr steuerlich und mit Zulagen gefördertes Altersvorsorgevermögen abgehoben und für den Konsum gebraucht, nicht aber zum Aufbau einer Zusatzrente. In solchen Fällen muss die Förderung schon aus Gründen der Gerechtigkeit gegenüber anderen Anlegern unausweichlich zurückgefordert werden.
„Riestern“ – so funktioniert es:
Wer zusätzlich für das Alter vorsorgen möchte, kann dies über die Riester-Rente sicher und mit beträchtlicher staatlicher Förderung in Form von Zulagen und Steuerersparnissen tun. Dazu müssen vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens (höchstens 2.100 Euro abzüglich der Grundzulage von 154 Euro und ggf. der Zulage(n) für kindergeldberechtigte Kinder von jeweils 185 Euro bzw. 300 Euro für nach 2007 geborene Kinder) in ein förderfähiges Riester-Produkt fließen. Auch im laufenden Jahr lohnt sich der Einstieg – gerade für Geringverdiener und Familien. Wer über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, muss lediglich mindestens 60 Euro jährlich bzw. fünf Euro monatlich als Eigenbeitrag in den Aufbau einer Riester-Rente investieren – und erhält so die vollen 154 Euro Grundzulage plus ggf. 185 bzw. 300 Euro Kinderzulage pro Kind.
Informationen und Beratung rund um die Riester-Rente gibt es bei Banken, Sparkassen, Versicherungen, Investmentfondsgesellschaften und Bausparkassen oder im Internet z.B. unter:
www.altersvorsorge-macht-schule.de
www.deutsche-rentenversicherung.de
www.stiftung-waretest.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Telefon: 03018 527-0
Telefax: 03018 527-1830
E-Mail: info@bmas.bund.de
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