Schenkungssteuer berechnen
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:
Beispiel:
A schenkt seinem Bruder B 25.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrags von 10.300,00 € beträgt die Steuer 12 v. H. (Steuerklasse II) von 14.700,00 €= 1.764,00 €.
Wert des steuer- |
Vom Hundertsatz in der Steuerklasse |
||
Euro |
I |
II |
III |
52.000
|
7 |
12 |
17 |
256.000
|
11 |
17 |
23 |
512.000 |
15 |
22 |
29 |
5.113.000 |
19 |
27 |
35 |
12.783.000 |
23 |
32 |
41 |
25.565.000 |
27 |
37 |
47 |
über 25.565.000 |
30 |
40 |
50 |
Beispiel:
A verstirbt und hinterlässt 25.000,00 €. Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 10.300,00 € wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300,00 € gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 4.400,00 € eine Erbschaftsteuer i. H. v. 528,00 € zu zahlen (= 12 v. H. von 4.400,00 €)
Beispiel:
Sohn A schenkt seinem Vater V 60.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrages von 10.300,00 € fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 5964,00 € (12 v. H. von 49700,00 €) an.
Beispiel:
Sohn A verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 113.500,00 €. Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 51.200,00 €. Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300,00 € abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 52.000,00 € = 3.640,00 €.
Abwandlung:
Hätte der Sohn in dem vorgehenden Beispiel ein Sparguthaben von 114.000,00 € (also 500,00 € mehr) hinterlassen, würde der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der Freibeträge 52.500,00 € betragen. Der Steuersatz in dieser Stufe der Tabelle würde 11 v. H. (statt 7 v. H.) betragen, so dass eine Steuer in Höhe von 5.775,00 € entstehen würde. Das Erbschaftsteuergesetz hat in diesen Fällen eine Härteausgleichsregelung vorgesehen, die in diesem Fall zu einer Steuer i. H. v. 3.890,00 € führt.
Sollten Sie Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer haben, wird empfohlen sich an die Erbschaftsteuerfinanzämter oder einem Steuerberater zu wenden.