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Schneechaos auf den Straßen: Finanzamt an Unfallkosten beteiligen



Für alle diejenigen, die wegen des Winterwetters einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatten, hält der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Bayern wenigstens einen tröstlichen Steuertipp bereit. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, Abschleppkosten, Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten.


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Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung in dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird. Wird bei einem selbstverschuldeten Unfall das eigene Fahrzeug völlig zerstört, kann der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt und abzüglich Versicherungserstattung und Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden.


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Wichtig ist nach Angaben des Bundes der Steuerzahler in Bayern, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege über die durch den Unfall verursachten Aufwendungen aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen.

Bund der Steuerzahler e.V. (Bayern)



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