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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß



Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt und die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig verworfen.

Dabei haben sich die Karlsruher Richter ausdrücklich gegen die Ãœberlegungen ausgesprochen, dass der Solidaritätszuschlag als eine sogenannte Ergänzungsabgabe lediglich zeitlich befristet erhoben werden darf.

Die Entscheidung der Verfassungsrichter kommt nicht völlig überraschend, denn bereits im Jahre 2008 hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag für einen anderen Veranlagungszeitraum abgelehnt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte seine Mitglieder daher bereits im Vorfeld der Karlsruher Entscheidung auf die nicht allzu großen Erfolgsaussichten der verfassungsrechtlichen Ãœberprüfung dieser „Zusatzsteuer“ hingewiesen.

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Der heute veröffentlichte Beschluss macht wieder einmal deutlich, dass nicht jede politisch zweifelhafte Entscheidung zugleich gegen das Grundgesetz verstößt. Dennoch sollten die Parlamentarier die Entscheidung zum Anlass nehmen, 20 Jahre nach der Deutschen Einheit über die Berichtigung des Solidaritätszuschlages nachzudenken.

Der DStV spricht sich zudem nachdrücklich gegen eine Zersplitterung des deutschen Steuerrechts durch Beibehaltung oder gar Einführung weiterer Ergänzungsabgaben aus, wie teilweise unter dem Stichwort „Bildungs-Soli“ diskutiert wird. Das ausgewogene grundgesetzliche Finanzsystem darf hierdurch nicht unterlaufen werden. Unabhängig davon dienen Steuern der Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs und sind gerade nicht zur Finanzierung konkreter Ausgaben bestimmt.

Berlin, 23. September 2010

Ansprechpartner:
RA Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Rothbart
E-Mail: rothbart@dstv.de
+49 30 27876-410



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