Spanien und Deutschland beschliessen Doppelbesteuerungsabkommen
Bundesfinanzminister Dr. Schäuble und die spanische Vizepräsidentin Salgado haben heute am Rande des deutsch-spanischen Regierungstreffens in Madrid ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.
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Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Das geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1966 ist eines der ältesten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. Da dieses Abkommen durch die wirtÂÂschaftliche Entwicklung Spaniens überholt ist, soll es durch einen modernen, den Anforderungen der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse besser angepassten, Vertrag ersetzt werden. Die Verhandlungen über ein neues Abkommen wurden im Jahr 2006 aufgenommen und konnten nunmehr durch Unterzeichnung des neuen Abkommens erfolgreich abgeschlosÂÂsen werden.
In seiner Struktur und seinem Inhalt entspricht das neue Abkommen weitestgehend anderen neueren deutschen AbÂÂkommen dieser Art und orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem aktuellen Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Als Investitionsanreize sind insbesondere die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher 10 % auf 5 % sowie der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren hervorzuheben.
Für Sozialversicherungs-Renten hat neu auch der Kassenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Neu-Rentner ab dem Jahr 2015 beträgt der Quellensteuersatz 5 % und für Neu-Rentner ab 2030 beträgt er 10 %. Gleiches gilt für staatlich geförderte Renten, wenn der Aufbau einer Rente über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren gefördert wurde. Nach dem Wechsel zur nachgelagerten Rentenbesteuerung (Freistellung in der Aufbauphase, Besteuerung in der Auszahlungsphase) wird so für Deutschland bei Wegzug des Rentenberechtigten ein angemessenes Besteuerungsrecht als Quellenstaat sichergestellt. Für andere Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Rentenempfängers.
Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen den umfassenden Informationsaustausch, wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat.
Zu seinem Inkrafttreten bedarf das neue Abkommen der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Der unterzeichnete Abkommenstext wird in den nächsten Tagen auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung gestellt.
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