Spitzenverdiener können mit Photovoltaikanlagen häufig in erheblichem Umfang Steuervorteile realisieren
Photovoltaikanlagen bieten steuerliche Anreize
„Spitzenverdiener können mit Photovoltaikanlagen häufig in erheblichem Umfang Steuervorteile realisieren“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C. Neben der regulären Abschreibung könnten Anlagenbetreiber vielfach auch Sonderabschreibungen und weitere Investitionsanreize nutzen. Da vielen Betreibern diese Möglichkeiten aber nicht bekannt sind, blieben diese in der Praxis häufig ungenutzt.
Die Vorschrift des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen für bewegliche Wirtschaftsgüter eine einmalige Sonderabschreibung von 20 Prozent vorzunehmen. Diese Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung voll in Anspruch genommen oder auf fünf Jahre verteilt werden. Grundsätzlich können auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen diese Begünstigung nutzen. Bei einer Investition von 40.000 Euro können damit bis zu 8.000 Euro im Jahr der Anlageninbetriebnahme sofort abgeschrieben und damit steuerlich geltend gemacht werden.
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Nicht für jeden sind Sonderabschreibungen vorteilhaft
„Im Hinblick auf die individuelle Einkommensteuer-Progression ist es aber nicht für jeden Steuerpflichtigen günstig, die Sonderabschreibung im Erstjahr in vollem Umfang vorzunehmen“, weiß Steuerberater Winkler. Bei einem Jahreseinkommen von beispielsweise 30.000 Euro kann es vorteilhafter sein, wenn man die Sonderabschreibung auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Alleinstehende Spitzenverdiener mit einem Einkommen von exemplarisch über 80.000 Euro werden dagegen schon im Investitionsjahr mit der vollen Sonderabschreibung die maximalen Steuervorteile realisieren können.
Voraussetzung für die Vornahme der Sonderabschreibung ist, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut handelt. Nach Einschätzung der Rechtsprechung sind aber nur aufgeständerte Anlagen beweglich. Fest mit der Fassade verbundene oder in das Dach integrierte Anlagen werden dagegen von der Rechtsprechung als unbeweglich qualifiziert und ermöglichen damit keine Sonderabschreibung.
Degressive Abschreibung für Investitionen in 2009 und 2010 nutzbar
Auch Vorteile aus dem Konjunkturpaket I der Bundesregierung können die Betreiber von Photovoltaikanlagen in den Jahren 2009 und 2010 nutzen. Für in diesen beiden Jahren in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent.
Da Photovoltaikanlagen auf eine steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich fünf Prozent linear abgeschrieben werden, kommt bei Inanspruchnahme der degressiven Methode ein Abschreibungssatz von 12,5 Prozent zur Anwendung. Die degressive Abschreibung führt zu jährlich fallenden Abschreibungsbeträgen, da sich der Abschreibungssatz immer auf den Restbuchwert des Vorjahres und nicht auf den gesamten Investitionsbetrag bemisst.
Bei Inbetriebnahme im Jahr 2011 gibt es nur die lineare Abschreibung
„Angesichts der guten Konjunktur wird derzeit nicht mit einer Verlängerung der degressiven Abschreibung für das Jahr 2011 gerechnet“, erläutert Steuerexperte Winkler. Wer also seine Anlage noch im Jahr 2010 installieren lässt, kann die degressive Abschreibung noch nutzen. Wer dagegen die Anlage erst im Jahr 2011 in Betrieb nimmt, kann ausschließlich die lineare Abschreibung mit gleichmäßig fünf Prozent pro Jahr nutzen.
Die Unterschiede zwischen linearer und degressiver Abschreibung fallen in den Anfangsjahren recht deutlich aus. Während bei einer Investition von 40.000 Euro linear in einem vollen Erstjahr nur fünf Prozent und damit 2.000 Euro abgeschrieben werden können, können mit der degressiven Abschreibung gleich 12,5 Prozent und damit 5.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Im Erstjahr gibt es lineare und degressive Abschreibung nur zeitanteilig
„Im Erstjahr können lineare und degressive Abschreibung ab Anlageninbetriebnahme aber nur zeitanteilig vorgenommen werden, während die Sonderabschreibung in voller Höhe genutzt werden kann“, erklärt SH+C-Experte Winkler. Wer seine Anlage also zum 1. November 2010 in Betrieb nimmt, kann nur noch für zwei Monate den Abschreibungsbetrag geltend machen.
Bis zu 32,5 Prozent Abschreibung im Erstjahr denkbar
Mit degressiver Abschreibung und Sonderabschreibung zusammen können damit im ersten Betriebsjahr bis zu 32,5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage steuerlich geltend gemacht werden. Die tatsächliche Höhe des Abschreibungssatzes hängt aber, wie zuvor erläutert, vom Tag der Inbetriebnahme ab. Dennoch können Spitzenverdiener ihr Einkommen so bei einer Investition von 40.000 Euro um bis zu 13.000 Euro im Erstjahr reduzieren, was bei einem Steuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag einer Steuerersparnis von bis zu rund 5.760 Euro entspricht.
Investitionsabzugsbetrag schon vor Inbetriebnahme möglich
Doch auch wer im Jahr 2010 noch keine Photovoltaikanlage installieren lässt, kann steuerliche Vorteile nutzen. Mit dem „Investitionsabzugsbetrag“, einer Spezialvorschrift der Sonderabschreibung nach § 7g EStG, kann eine Abschreibung auf ein bewegliches Wirtschaftsgut vorgenommen werden, das erst noch angeschafft wird. Bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Photovoltaikanlage lassen sich so vor der Anschaffung steuerlich geltend machen.
Um vor einer „Betriebseröffnung“ oder einer „wesentlichen Erweiterung“ einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, ist es jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt ist. Wer also im Jahr 2010 noch einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen will, sollte seine Anlage damit noch im laufenden Jahr verbindlich bestellen, damit er dann 2011 in seiner Einkommensteuererklärung für 2010 die Begünstigung nutzen kann. Doch auch dann kann es noch Gegenwehr seitens des Finanzamts geben. „Neben der verbindlichen Bestellung muss häufig im Rahmen der Steuererklärung auch noch die Inbetriebnahme im Folgejahr dokumentiert werden, um so die wirkliche Investitionsabsicht zu belegen“, sagt Winkler.
Stromeigenverbrauch als steuerliche Herausforderung
Ein besondere steuerliche Herausforderung ist laut Steuerberater Winkler die mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) im Jahr 2009 geschaffene Möglichkeit, den mit der Photovoltaikanlage gewonnenen Strom selbst zu verbrauchen. Laut dem Steuerexperten sind in diesem Bereich viele steuerliche Fragen bis heute ungeklärt. „Insbesondere die Vornahme der 20-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g EStG oder die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags können durch einen Stromeigenverbrauch gefährdet werden“, erläutert Winkler.
Zusätzliche Voraussetzung für die Vornahme dieser steuerlichen Begünstigungen ist nämlich, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im ersten Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei einem Eigenverbrauchsanteil von mehr als zehn Prozent verneint die Finanzverwaltung diese Voraussetzung allerdings in der Regel und lässt damit keine Sonderabschreibungen mehr zu.
Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer
Besonders konfus ist die Sachlage hier vor allem deshalb, weil für umsatzsteuerliche Zwecke der Eigenverbrauch nach einer Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums als unternehmerische Leistung gilt. „Was für Zwecke der Umsatzsteuer gilt, gilt aber nicht automatisch für Zwecke der Einkommensteuer“, erläutert Steuerberater Winkler. Für Laien mag diese Unterscheidung nicht nachvollziehbar sein, aber eine andersgeartete Qualifizierung von ein und dem selben Vorgang für Zwecke der beiden Steuerarten ist in vielen Fällen und Fallgestaltungen schon seit Jahren üblich.
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Eigenverbrauch für Sonderabschreibungen hinderlich
Während sich die Finanzverwaltung damit zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Stromeigenverbrauchs bei Photovoltaikanlagen schon geäußert hat, steht eine solche Klarstellung für einkommensteuerliche Zwecke noch aus. Nach den Angaben von SH+C-Geschäftsführer Winkler sehen Experten im Hinblick auf den Stromeigenverbrauch aber systematisch eher eine einkommensteuerliche Entnahme, was die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vornahme einer Sonderabschreibung behindern kann.
Steuerexperte Winkler rät daher derzeit im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme eher von einem Eigenverbrauch ab, wenn Sonderabschreibungen genutzt werden sollen. Alternativ bliebe dem Anlagenbetreiber zur Erlangung von Rechtssicherheit nur die Stellung eines Antrags auf eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft des Finanzamts, ob er auch bei einem Eigenverbrauch Sonderabschreibungen geltend machen kann.
Voller Vorsteuerabzug auch bei Eigenverbrauch
Durch die Finanzverwaltung geklärt ist allerdings, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage auch bei einem Eigenverbrauch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Im Gegenzug muss der Betreiber aber Umsatzsteuer auf den von ihm selbst verbrauchten Strom abführen.
Generell macht der Vorsteuerabzug immer Sinn
Laut Steuerberater Winkler würden Anlagenbetreiber immer wieder fragen, ob sie sich als umsatzsteuerliche Unternehmer registrieren lassen sollen. Viele scheuten in diesem Zusammenhang, dass sie danach im Gegenzug für den vollen Vorsteuerabzug in den ersten beiden Jahren in der Regel zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. „Die klare Empfehlung ist aber immer, dass man den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage in Anspruch nehmen soll“, sagt Winkler. Grund dafür sei, dass sich die Anlage ohne Vorsteuerabzug um die 19 % Umsatzsteuer verteuere und damit die Rendite für den Investor einbricht.
Quelle: openPR