Steuer-CD Kauf beschert Steuerflüchtlingen ein Schlupfloch
openPR – Viele mutmaßliche Steuerhinterzieher versuchen angesichts der aktuell kursierenden Steuer-CD, sich mit einer Selbstanzeige zu retten. Ein Weg, der versperrt ist, klingeln erst einmal die Fahnder. „Es können aber auch diejenigen, die eine rechtzeitige Selbstanzeige – aus welchen Gründen auch immer – versäumt haben, ihren Kopf aus der Schlinge ziehen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Stefan Hiebl von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle. „Da die Daten der CD offensichtlich nicht legal gewonnen wurden, müssen die Gerichte verbieten, sie für die Strafverfolgung einzusetzen.“
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2005 entschieden, dass bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten ist. „Ein solcher bewusster Rechtsverstoß der Verfolgungsbehörden ist im vorliegenden Fall nach heutigem Wissensstand gegeben“, betont Strafverteidiger Hiebl. |
Die Falle: Hat der Informant die CD mit den Daten aus der Bank gestohlen, macht sich der deutsche Staat beziehungsweise dessen Vertreter beim Erwerb der CD wegen Hehlerei strafbar. Hat der Informant die Daten durch einen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beziehungsweise durch das Ausspähen von Daten erlangt, stellt der Erwerb dieser Daten eine in Deutschland strafbare Begünstigung dar. Darüber hinaus ist der Ankauf auch noch eine Beihilfe zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zum Ausspähen von Daten. |
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„Vor diesem Hintergrund dürfen vermeintliche Steuerhinterzieher, die auf der CD genannt sind, nicht verfolgt werden“, stellt Hiebl klar. „Obwohl die Strafverfolgungsbehörden und manche Politiker nicht müde werden zu behaupten, der Erwerb der CD sei rechtlich in Ordnung, bleibt festzustellen, dass es bisher noch keinen Fall gibt, der höchstrichterlich geklärt ist.“ In der Praxis zögen es die Beschuldigten und die Verfolgungsbehörden vor, sich über den Ausgang des Verfahrens zu einigen und so eine gerichtliche Klärung zu vermeiden.
Um hier – auch vor dem Hintergrund immer häufiger auftauchender CDs – Klarheit zu schaffen, ist es aus Hiebls Sicht notwendig, so bald wie möglich ein entsprechendes Verfahren vor den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht zu bringen. „Bestätigen die Gerichte ein Beweisverwertungsverbot, müssen die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die auf der Auswertung solcher Daten-CDs basieren, sofort eingestellt werden“, betont der Strafverteidiger.
Infos: www.ehm-kanzlei.de
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