Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung (BFH VII R 24/09)


Seiten: 1 2 3 4


9
2. Soweit das Feststellungsbegehren darauf gerichtet ist, die Fachberater-Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ führen zu dürfen, und zwar nicht nur in der beschriebenen Weise als räumlich abgesetzten Hinweis auf die in einem Fachberaterkurs erworbene Qualifikation, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung, hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger hierzu nicht berechtigt ist.


.
10
a) Nach § 43 Abs. 1 StBerG hat der Kläger die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ zu führen. § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG, der die Führung weiterer Berufsbezeichnungen unter einer bestimmten –vorliegend ohnehin nicht gegebenen– Voraussetzung gestattet, ist im Streitfall nicht einschlägig, da die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ auf eine erworbene Fortbildungs-Qualifikation hinweist, jedoch keine Berufsbezeichnung ist, wie das FG unter Hinweis auf (u.a.) die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 11. November 1986 VII R 105/82, BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144) sowie auf Pestke (Private Qualifizierungshinweise und Grundgesetz – Zur Vereinbarkeit der DStV-Fachberaterbezeichnung mit § 43 Abs. 2 StBerG, Die Steuerberatung –Stbg– 2007, 224, 233 f.) zutreffend erkannt hat und was keiner weiteren Ausführungen bedarf, da hiervon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

11
Im Streitfall einschlägig ist § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, der andere Zusätze (andere als nach Satz 1 zulässige weitere Berufsbezeichnungen) für im beruflichen Verkehr unzulässig erklärt, soweit nicht § 43 Abs. 3 StBerG unter bestimmten –hier nicht vorliegenden– Voraussetzungen Ausnahmen erlaubt und soweit es –wie im Streitfall– nicht um eine nach der gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG und § 61 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten von der BStBK erlassenen Fachberaterordnung in der Fassung vom 28. März 2007 (Deutsches Steuerrecht –DStR– 2007, 1274) zugelassene Fachberaterbezeichnung geht. Dem Begehren des Klägers, die streitige –nicht nach der Fachberaterordnung zugelassene– Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser führen zu dürfen, steht daher § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entgegen.

12
Anders als die Revision mit der wörtlichen Wiedergabe von Formulierungen aus BVerfG-Entscheidungen (Beschlüsse vom 21. April 1993 1 BvR 166/89, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1993, 2988; vom 8. Januar 2002 1 BvR 1147/01, NJW 2002, 1331) möglicherweise meint, sind im beruflichen Verkehr des Steuerberaters Hinweise auf bestimmte zusätzlich erworbene Qualifikationen nicht ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert generell verboten. Vielmehr ist nach § 57a StBerG über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtende Werbung erlaubt. Nicht zulässig sind dagegen die in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG genannten Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“. Für die gebotene Abgrenzung hat das FG –in Ãœbereinstimmung mit der zwischen der BStBK und dem DStV getroffenen Vereinbarung– darauf abgestellt, ob die Fachberater-Bezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da mit dem Begriff „Zusatz“ zur Berufsbezeichnung ausgedrückt wird, dass dieser etwas hinzugesetzt wird, was im Schriftverkehr bedeutet, dass im betreffenden Schriftstück Berufsbezeichnung und Zusatz in einer erkennbaren Verbindung stehen und aufeinander bezogen sind, ansonsten nicht von einem „Zusatz“ gesprochen werden kann (ebenso Pestke, Stbg 2007, 224, 235).

13
Mit diesem Kriterium mag es –wie die Revision einwendet– in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage kommen, ob eine im beruflichen Verkehr vom Steuerberater angegebene besondere Qualifikation ein unzulässiger Zusatz zur Berufsbezeichnung oder ein zulässiger werbender Hinweis ist. Es ist jedoch oft nicht zu vermeiden und deshalb auch nicht ungewöhnlich, rechtliche Fragen mit Hilfe ausfüllungsbedürftiger Begriffe zu beantworten, wie z.B. § 57a StBerG (übereinstimmend mit § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung –BRAO–) mit dem enthaltenen Begriff der „sachlichen“ Unterrichtung zeigt. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Tatrichter in entsprechenden Streitfällen in der Lage ist zu entscheiden, ob ein vom Steuerberater im beruflichen Verkehr gegebener Hinweis auf eine besondere Qualifikation von seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung deutlich abgesetzt oder bei objektiver Betrachtung als ein Zusatz zur Berufsbezeichnung zu verstehen ist.

14
Da das Begehren des Klägers im Streitfall darauf gerichtet ist, den Hinweis auf seine beim DStV erworbene Fachberater-Bezeichnung im beruflichen Verkehr nicht nur in einer von seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung deutlich abgesetzten Weise geben zu dürfen, will er –wie das FG zutreffend erkannt hat– auf seine besondere Qualifikation nicht lediglich in der beschriebenen Weise werbend hinweisen, sondern sie als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwenden, was nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG unzulässig ist.

15
b) § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verletzt nicht die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Berufsfreiheit. Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu: BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22. Mai 1996 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil vom 16. Januar 2002 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).

16
aa) Hiervon ist der erkennende Senat in Ãœbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG wiederholt ausgegangen: Die gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. August 1988 VII R 2/87 (nicht veröffentlicht –n.v.–) –betreffend den Zusatz „staatlich geprüfter Betriebswirt“– gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 615) nicht zur Entscheidung angenommen und unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78 (BVerfGE 60, 215, 233) ausgeführt, die Berufsausübungsregelungen in § 43 Abs. 1, 2 und 3 StBerG genügten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese zitierte Entscheidung war auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine berufsrechtliche Verurteilung eines Steuerberaters (letztinstanzlich: Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 20. April 1978 StB 1/78, n.v.) wegen (u.a.) Führens der Berufsbezeichnung „Versicherungsmathematiker“ ergangen, in welcher das BVerfG ausführt:


.



Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Links: