Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung (BFH VII R 24/09)
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„Soweit dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen als ‚Steuerberater‘ nur gestattet ist, wenn sie ihm amtlich verliehen worden sind, und andere Zusätze, wie der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft, im beruflichen Verkehr unzulässig sind (§ 11 Abs. 1 und 2 StBerG a.F., § 43 Abs. 1 und 2 StBerG n.F.), handelt es sich um ein Verbot, das mit dem der berufswidrigen Werbung eng zusammenhängt. Es genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind.“
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Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144 –betreffend den Zusatz „Betriebswirt (VWA)“– die Revision eines Steuerberaters gegen ein klageabweisendes FG-Urteil zurückgewiesen, ohne eine verfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit den anzuwendenden Vorschriften des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG anzusprechen (vgl. auch zu § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG: Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262).
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Auch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte äußert bezüglich der durch § 43 StBerG eingeschränkten Freiheit der Berufsausübung des Steuerberaters keine verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. BGH-Urteil vom 16. Januar 1981 I ZR 29/79, BGHZ 79, 390; Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2009 StO 1/08, DStR 2009, 1826, zum Zusatz „zertifizierter Finanzplaner“).
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Jüngeren Entscheidungen des BVerfG betreffend Werbeverbote für Freiberufler lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gericht von seiner zu § 43 StBerG vertretenen Auffassung abzurücken geneigt sein könnte. So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004 1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008 1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298). Dieser verfassungsrechtlichen Rechtsprechung tragen die Regelungen in § 43 und § 57a StBerG Rechnung.
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bb) Auch der Streitfall bietet keinen Anlass, § 43 Abs. 2 StBerG zu Gunsten des Klägers einschränkend auszulegen.
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Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, war es das mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Ziel, (u.a.) das Hilfeleistung in Steuersachen suchende Publikum durch Regelung einer eindeutigen Berufsbezeichnung vor der Gefahr einer Irreführung durch verschiedenartige Berufsbezeichnungen steuerliche Hilfeleistung anbietender Personen oder durch besondere Sachkompetenz verheißende Zusätze zu schützen (vgl. Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 43 StBerG, B 542; Willerscheid in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 43 Rz 8; BGH-Urteil in BGHZ 79, 390). Aufgrund der durch die berufsrechtlichen Vorschriften des StBerG bestehenden Rechtslage kann das Publikum davon ausgehen, dass, wer sich als Steuerberater bezeichnen darf, bestimmte im StBerG aufgeführte öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt und zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Diese Eindeutigkeit darf nicht durch beliebige Zusätze, die auf besondere Qualifikationen oder angebliche spezielle Sachkompetenz hinweisen, infrage gestellt werden. Deshalb sind nur solche Zusätze erlaubt, die eine ähnliche Gewähr bieten, auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beruhen, also –wie es § 43 Abs. 2 und 3 StBerG verlangt– amtlich bzw. staatlich verliehen sind oder gemäß dem aus § 86 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 11 StBerG abgeleiteten Satzungsrecht der BStBK neben der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen.
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Die demgegenüber in der Literatur vertretene Ansicht, eine Auslegung des § 43 Abs. 2 StBerG dahin, dass es Steuerberatern generell verboten sei, auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen hinzuweisen, sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (Pestke, Stbg 2007, 224, 236, 238), geht von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus, weil –wie ausgeführt– ein derartiges generelles Verbot nicht besteht, sondern nur der als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu verstehende Qualifikationshinweis unzulässig ist. Diese Einschränkung ist nicht unverhältnismäßig; vielmehr schaffen § 43 und § 57a StBerG zwischen dem vorstehend angeführten Belang des Gemeinwohls, nämlich dem beschriebenen Schutzbedürfnis des Publikums vor irreführenden Berufsbezeichnungen, und dem grundrechtlich geschützten Interesse des Steuerberaters auf berufliche Außendarstellung durch Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste einen angemessenen Ausgleich. Werbung auch durch Hinweise auf bestimmte Qualifikationen, berufliche Erfahrung oder Schwerpunkte –nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse des Beratung suchenden Publikums– ist dem Steuerberater nicht generell untersagt, sondern durch § 43 StBerG nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Führen der Berufsbezeichnung beschränkt. Der Steuerberater darf sich durch sachliche Werbung einem an Steuerberatungsleistungen interessierten Publikum darstellen, solange er sich an die im Interesse des Gemeinwohls aufgestellten –und zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels auch geeigneten– Schranken hält und er als Form seiner Werbung nicht einen nicht amtlich verliehenen Zusatz zur Berufsbezeichnung wählt. Diese Beschränkung ist zumutbar und im Interesse des genannten Gemeinwohlbelangs hinzunehmen.
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Soweit daher im Streitfall das FG die dem Kläger gegebene Möglichkeit, auf seine erworbene zusätzliche Qualifikation als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung werbend hinzuweisen, als ausreichend zur Wahrung seiner beruflichen Rechte und das einschränkende Erfordernis einer räumlich deutlichen Trennung dieses Hinweises von der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ als für den Kläger zumutbar angesehen hat, ist diese Abwägung auch im Licht der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dem kann auch nicht mit der Revision entgegengehalten werden, dass der als Zusatz beabsichtigte Hinweis des Klägers auf die beim DStV erworbene Fachberater-Qualifikation keine Irreführung des Publikums sein könne, weil er den Tatsachen entspreche, da ein den Fachberaterrichtlinien des DStV gemäßer Lehrgang erfolgreich absolviert worden sei (insoweit ebenso: Pestke, Stbg 2007, 224, 240 ff.). Hätte der Kläger in Wahrheit keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sanierung und Insolvenzverwaltung, wäre eine Bezeichnung als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung eine sachlich unzutreffende Angabe, der bereits § 57a StBerG und im Ãœbrigen auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entgegenstünden; eines Rückgriffs auf § 43 StBerG bedürfte es nicht, um einen solchen unrichtigen Qualifikationshinweis zu untersagen.
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