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Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung (BFH VII R 24/09)


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Anders als die Revision meint, ist aber das Führen der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“, auch wenn sie redlich erworben und somit eine zutreffende Bezeichnung ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung geeignet, die Eindeutigkeit der Berufsbezeichnung infrage zu stellen, und birgt die auch durch die Hinzufügung der Abkürzung „e.V.“ nicht auszuschließende Gefahr der irrtümlichen Annahme des Publikums, es handele sich um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften amtlich verliehene Qualifikation der Berufsbezeichnung des Steuerberaters. Wollte man demgegenüber die Auffassung vertreten, das Rat suchende Publikum bedürfe eines entsprechenden Schutzes nicht, da es in der Lage sei, den Unterschied zwischen amtlich und nicht amtlich verliehenen Qualifikationen zu erkennen (vgl. dazu: Pestke, Stbg 2007, 224, 243 f.), hieße dies, im Bereich des Berufsrechts der Steuerberater das Schutzbedürfnis des Publikums vor irreführenden Berufsbezeichnungen nicht länger als einen zu berücksichtigenden Gemeinwohlbelang anzusehen. Dies zu entscheiden ist indes dem Gesetzgeber vorbehalten.


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c) Die seitens der Revision behauptete im Vergleich zu Fachanwälten für Steuerrecht bestehende Ungleichbehandlung ist, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anderslautende Berufsausübungsregelungen zu erlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426), nicht erkennbar. Die BRAO enthält zwar kein dem § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechendes ausdrückliches Verbot von Zusätzen zur Berufsbezeichnung; jedoch regelt § 43c BRAO i.V.m. der dazugehörigen Fachanwaltsordnung, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung berechtigt ist. Die Angabe anderer z.B. privat erworbener fachlicher Qualifikationen kommt daher ebenfalls grundsätzlich nicht in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 7 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte neben der Fachanwaltsbezeichnung benennbare Teilbereiche der Berufstätigkeit bzw. verwendbare qualifizierende Zusätze sind nach Abs. 2 der Regelung jedenfalls unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Das Führen einer Fachberater-Bezeichnung durch einen Rechtsanwalt kann also berufsrechtlich durchaus beanstandet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof


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