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Steuerentlastung durch Bioethanol im Benzin



Berlin (ots) – Die deutsche Bioethanolwirtschaft begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission, die Besteuerung von Kraftstoffen zukünftig am tatsächlichen Energieverbrauch und den dadurch verursachten CO2-Emissionen zu bemessen. Mit dem am 13. April von der EU-Kommission beschlossenen Vorschlag zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie 2003/96 werde erstmals das Verursacherprinzip bei der Besteuerung von Kraftstoffen eingeführt, erklärte Dietrich Klein, Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Bioethanolwirtschaft BDBe. Dies sei ein wichtiger Anreiz zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs und zur Minderung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr und bedeute eine Aufwertung des Kraftstoffs Bioethanol.


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Klein wies darauf hin, dass die CO2-Emissionen von Benzin mit steigendem Bioethanolanteil besonders stark gesenkt werden. Die CO2-Steuer auf Benzin könne mit Bioethanol daher vermieden werden, was zu einer steuerlichen Entlastung der Autofahrer beitrage. Dadurch werde Bioethanol als Kraftstoff aufgewertet, so Klein.

Die EU-Kommission schlägt vor, die bisherige Kraftstoffbesteuerung pro Liter auf die Besteuerung der tatsächlich verbrauchten Energiemenge und der dadurch verursachten CO2-Emissionen umzustellen. Nach einer Ãœbergangsphase bis 2018 sollen die Mindeststeuersätze auf den Energiegehalt bei Benzin und Diesel 9,6 Euro je Gigajoule betragen. Die CO2-Steuer soll auf einheitlich mindestens 20 Euro pro Tonne CO2 festgesetzt werden. Das entspricht insgesamt Mindeststeuersätzen von ca. 35 Cent je Liter auf Benzin und ca. 40 Cent je Liter auf Diesel. Die in Deutschland heute geltende Energiesteuer von 65,45 Cent je Liter bzw. 47 Cent je Liter liegt deutlich über dem vorgeschlagenen Mindeststeuersatz.

Der BDBe-Geschäftsführer wies zudem darauf hin, dass die EU-Kommission ebenfalls den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einführen wolle. Spätestens ab dem Jahr 2020 müssen demnach für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Diesel und Benzin dieselben Steuersätze gelten. Dies gilt auch dann, wenn sie wie in Deutschland über den Mindeststeuersätzen liegen. „Durch einheitliche Steuersätze auf die Energiegehalte und die CO2-Emissionen von Diesel und Benzin kann das Absatzpotenzial von Bioethanol wachsen, weil die Diskriminierung von Benzin durch den wesentlich geringeren Steuersatz auf Diesel beendet wird“, betonte Klein.

Kontakt:
Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e. V. (BDBe)
Nina Ruppert
Tel: 030/3 01 29 530
E-Mail: presse@bdbe.de
www.bdbe.de



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