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Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR Steuerbescheid (BFH VII R 41/08)


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Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Gesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger (u.a.) verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1999 7 C 9.98, BVerwGE 108, 315), der der erkennende Senat folgt, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Rechtsfolgenverweisung, welche die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Regelungen des VermG unterwirft. Wird eine rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung nicht nach dem VermG, sondern aufgrund anderer Vorschriften aufgehoben, soll der entsprechende Herausgabeanspruch des Geschädigten aus Gründen der Gleichbehandlung gleichwohl denselben Beschränkungen wie ein durch das VermG begründeter Rückgewähranspruch unterliegen. Ist also auf einer ersten Stufe eine (u.a.) verwaltungsrechtliche Entscheidung der DDR, die zu einer Vermögensentziehung geführt hat, als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden und steht damit der Rückgewähranspruch des Geschädigten dem Grunde nach fest, wird auf der zweiten Stufe die nunmehr rechtsgrundlose Vermögensentziehung nach Maßgabe des VermG von den insoweit zuständigen Behörden rückabgewickelt.


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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG liegen im Streitfall vor. Zu den „anderen Vorschriften“ im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur diejenigen des VwRehaG, welches nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom VermG oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, keine Anwendung findet, sondern auch Art. 19 Satz 2 EinigVtr. Dies ergibt sich –wie das FG zutreffend ausgeführt hat– aus der Entstehungsgeschichte des VwRehaG. Nach der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht hatte sich Art. 19 Satz 2 EinigVtr als Rechtsgrundlage für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen bewährt und sollte hierfür auch nach dem Inkrafttreten des VwRehaG bestehen bleiben, weshalb die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf steuerrechtliche Entscheidungen der DDR für nicht erforderlich gehalten wurde (BTDrucks 12/4994, S. 22). Anders als die Revision meint, lässt sich somit aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht schließen, dass die vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger Steuerbescheide der DDR, die nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich des VermG fällt.

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Mit der Rückzahlung der aufgrund des Bescheids vom 17. August 1965 gezahlten Steuern begehrt die Klägerin somit die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen verwaltungsrechtlichen Entscheidung nach „anderen Vorschriften“ (andere als solche des VermG), nämlich nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr, steht. Dass der Bescheid vom 17. August 1965 –wie das FG geurteilt hat– eine „verwaltungsrechtliche Entscheidung“ ist, hält der erkennende Senat für zweifelsfrei. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG geregelte Ausschluss steuerrechtlicher Verwaltungsentscheidungen lässt sich –insbesondere in Anbetracht der vorstehend erwähnten Motive des Gesetzgebers– auf § 1 Abs. 7 VermG nicht übertragen.

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Der mit Schreiben des BMF vom 27. April 2006, auf das sich die Revision beruft, vertretenen Ansicht, wonach das VermG auf Maßnahmen der Steuerverwaltung der DDR grundsätzlich keine Anwendung findet, vermag sich der Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Zweifelhaft ist überdies, ob das BMF mit dieser Aussage überhaupt Fälle der vorliegenden Art, in denen der Steuerbescheid nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden ist, gemeint hat, denn das BMF führt lediglich aus, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen keine Anwendung findet und dass deshalb auch keine Rückgewähr der Steuern nach dem VermG möglich ist. Dem ersten Satz in Abs. 5 dieses Schreibens kann aber entnommen werden, dass das BMF eine Anwendung des VermG für möglich hält, wenn der DDR-Steuerbescheid nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden ist.


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Ob die Klägerin nach dem VermG einen Anspruch auf Rückgewähr des aufgrund des inzwischen aufgehobenen Bescheids vom 17. August 1965 gezahlten Steuerbetrags hat, ist mangels Rechtswegzuständigkeit (§ 33 FGO) vom erkennenden Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof



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