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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen (BFH VIII R 29/07)


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bb) Darauf kommt es letztlich nicht an. Das Darlehen hat nicht unmittelbar und ausschließlich der Anschaffung der Windenergieanlage gedient. Ausweislich der dem FG überreichten Kontounterlagen ist auf dem Konto der KG nicht nur die Darlehensvaluta aus dem Kreditvertrag mit der D eingegangen. Vielmehr ist am selben Tage, an dem das Darlehen der D ausgezahlt wurde, noch ein weiteres Darlehen in Höhe von 125.000 € auf das nämliche Konto gezahlt worden; darüber hinaus ist mit Wertstellung 20. November 2003 eine Gutschrift in Höhe von 88.620,44 € zu verzeichnen. Insgesamt belaufen sich die Zahlungseingänge bis zu diesem Zeitpunkt damit auf 352.821 €.


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Ob die KG das von der D bewilligte Darlehen in vollem Umfang eingesetzt hat, um die Zahlungsanforderungen der X GmbH zu bedienen, oder ob sie darüber nur teilweise verfügt hat und im Ãœbrigen auf die anderen, ihr zur Verfügung stehenden Gelder zurückgegriffen hat, ist nicht erkennbar, weil sich die Beträge auf dem Konto vermischt haben. Dies folgt aus den Merkmalen eines Kontokorrentkontos. Denn bei einem betrieblichen Kontokorrentkonto ist eine Darlehensrestvaluta hinsichtlich der Anschaffungskosten der Windenergieanlage nicht feststellbar. Nach § 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs liegt ein Kontokorrent (laufende Rechnung) vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen zuzüglich der Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Ãœberschusses ausgeglichen werden (vgl. dazu auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Zwar ist die Kontokorrentkontoschuld des betrieblichen Ausgabenkontos eine betrieblich veranlasste Schuld, wenn nur betrieblicher Aufwand über dieses Konto beglichen wird (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 19/95, BFH/NV 1998, 1342, m.w.N.). Bei einem –nicht in genau der Höhe der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts eingefrorenen– Kontokorrentkonto, über das Ein- und Auszahlungen getätigt werden, und bei dem ein etwaiger Negativsaldo durch eingehende Zahlungen wieder vermindert wird, ist aufgrund der laufenden Kontobewegungen im Ergebnis nicht festzustellen, welche Darlehensvaluta letztlich noch für die Anschaffung des Wirtschaftsguts verwendet worden ist, so dass keine „unmittelbare und ausschließliche“ Verwendung für den begünstigten Zweck gegeben ist.

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Insgesamt ist daher eine steuerschädliche Verwendung gegeben, die in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Denn eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; in BFH/NV 2005, 181, und in BFH/NV 2005, 184).

Quelle: Bundesfinanzhof


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