Steuerreform in Ungarn
(pressrelations) – (Zürich/ Veszprém) Vor Kurzem ist die zweite Stufe der Steuer- und Abgabenreform Ungarns in Kraft getreten. Bereits 2009 wurden in einem ersten Schritt Unternehmen entlastet und die Rahmenbedingungen für ausländische Investoren verbessert. Seit dem Jahreswechsel kommt der ungarische Einkommensteuertarif nun auch mit nur zwei Steuersätzen aus.
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Die Einkommensgrenze des unteren Satzes wurde von 1.900.000 Forint (HUF) auf 5.000.000 HUF ? etwas über 19.000 Euro – angehoben, während gleichzeitig der Steuersatz von 18 Prozent auf 17 Prozent gesenkt wurde. Für Beträge darüber liegt die Steuer bei 32 Prozent und damit um vier Prozentpunkte unter dem Vorjahresniveau. Éva Gáberné Szellem, Geschäftsführerin der ungarischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Signator Audit Kft. in Veszprém erklärt: |
„Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das neu geschaffene Superbrutto. Es umfasst das jährliche Bruttoeinkommen plus den sogenannten 27-prozentigen Kassenbeitrag, der vom Arbeitgeber gezahlt wird.“
Entlastet wurden die Unternehmen bei den Beiträgen für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. „Der Arbeitgeberanteil summiert sich jetzt auf gerade noch 27 Prozent. Der Rentenbeitrag blieb mit 24 Prozent konstant, während die Anteile für Krankenkasse und Arbeitsmarkt von acht auf drei Prozent gesenkt wurden. Außerdem wurde der pauschale Krankenkassenzuschuss in Höhe von 1.950 HUF ersatzlos gestrichen“, berichtet Wirtschaftsprüferin Gáberné Szellem, deren Unternehmen durch die Mitgliedschaft im Beratungsnetzwerk Geneva Group International weltweit Unternehmen berät. |
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Ehemals steuerfreie Zusatzleistungen des Arbeitgebers unterliegen seit dem Jahreswechsel einem begünstigten Steuersatz von 25 Prozent. Dazu gehört das Urlaubsgeld, gedeckelt pro Jahr auf das gesetzliche Lohnminimum. Ebenso fällt darunter die Förderung zum Schulbeginn, auf 30 Prozent des Lohnminimums begrenzt, Essensmarken bis 18.000 HUF pro Monat sowie die Fahrtkosten für den Nahverkehr, zahlbar bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten. Leistungen, die darüber hinausgehen, muss der Arbeitgeber mit 54 Prozent versteuern. Hinzu kommt ein 27-prozentiger Krankenkassenbeitrag. „Wichtig zu wissen ist, dass in Ungarn der 27-prozentige Beitrag zur Krankenversicherung auch auf andere Einkommensarten erhoben wird, insbesondere nach dem Einkommen aus Zinsbegünstigungen“, erläutert Gáberné Szellem.
Gesellschaften mit über 20 Beschäftigten werden zu einem Rehabilitationszuschuss herangezogen, was in Deutschland der Schwerbehindertenabgabe entspricht. Wird die vorgeschriebene Quote von Beschäftigten mit beschränkter Arbeitsfähigkeit nicht erreicht, wird der Zuschuss fällig. Hier brachte die Reform keine Entlastung. Die Summe stieg von 117.600 HUF pro Person und Jahr auf 964.500 HUF.
Zu den Reformen gehört auch die Entbürokratisierung. „Gelegenheits-Arbeitsbücher“ und „öffentliche Lastenmarken“ wurden zum 1. April 2010 abgeschafft. An ihre Stelle treten vereinfachte Arbeitsverträge beziehungsweise die elektronische Anmeldung der Anstellung durch den Arbeitgeber an die Steuerbehörde vor Beschäftigungsbeginn. Der Arbeitsvertrag ist auf dem im Anhang des Gesetzes enthaltenen Formular schriftlich abzuschließen, wenn die zusammenhängende Dauer der Beschäftigung fünf Tage erreicht. Sonst reicht es, wenn man eine mündliche Vereinbarung schließt und die Beschäftigung elektronisch meldet beziehungsweise eine Anwesenheitsliste führt. Per Gesetz definiert sind auch Haushalts- und Saisonarbeit. Hier reicht die Anmeldung per Telefon bei der Kundendienstzentrale der Verwaltung. Ab dem 1. Juli 2010 wird dies auch per SMS möglich sein.
Fachfragen beantwortet gerne:
Eva Gáberné Szellem
Signator Audit Könyvvizsgáló Kft.
Radnóti tér 2
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