Studienkosten von der Steuer absetzen
Studenten können in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Studienkosten nach Mitteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Hoffnung schöpfen. In einem vom BdSt unterstützten Musterprozess, in dem das Niedersächsische Finanzgericht die Klage auf Anerkennung der Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten abgewiesen hatte, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.03.2007 die Revision zugelassen (Az.: VI R 14/07).
Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugfähigen – in diesem Fall vorweggenommenen – Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören, soweit sie mit einer zukünftig zu erwartenden nichtselbständigen oder selbständigen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen.
Damit wendet sich der BdSt gegen die derzeit geltende Rechtslage, wonach solche Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.
Bereits im Jahr 2002 hatte der Bundesfinanzhof in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Die missliebige Rechtsprechungsänderung nahm der Gesetzgeber jedoch zum Anlass, mit Wirkung ab 01.01.2004 den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter abzusprechen und sie den – nur begrenzt abzugsfähigen – Sonderausgaben zuzuordnen. Gegen diese gesetzliche Vorschrift wendet sich der BdSt in dem Musterverfahren. Er will erreichen, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per „ordre de Mufti“ steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Dies bekam der Gesetzgeber bei der Pendlerpauschale gerade in jüngster Zeit durch Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlandes ins Stammbuch geschrieben.
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke: „Wer Einkommen besteuert, muss die notwendigen Ausgaben, die zur Erzielung der Einkommen notwendig sind, auch zum Abzug zulassen. Die vom Gesetzgeber eingeführten systemwidrigen Beschränkungen beim Werbungskostenabzug verschlechtern das Steuerklima in Deutschland zunehmend.“