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Syndikussteuerberater kann sich jetzt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen



Seit Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (8. StBerÄndG) am 12. April 2008 ist es Steuerberatern möglich, den Beruf des Steuerberaters mit dem Beruf eines steuerlich tätigen Angestellten zu kombinieren. Steuerberater, die beispielsweise in der Steuerabteilung eines Unternehmens angestellt sind, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Auf diese Verfahrensweise hat sich die Deutsche Rentenversicherung- Bund (DRV–Bund) nach Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) sowie der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) abschließend verständigt.

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Zukünftig reicht es bei Personen, die bislang nur Angestellte waren, aus, der DRV-Bund eine Kopie der aktuellen Bestellungsurkunde zum Steuerberater vorzulegen. Personen, die schon länger als Steuerberater bestellt waren und nun in ein Anstellungsverhältnis treten wollen, müssen ihrem Befreiungsantrag zudem eine Unbedenklichkeitserklärung ihrer zuständigen Steuerberaterkammer beifügen.

Die Klärung war notwendig, da ein Steuerberater mit der Bestellung durch die Kammer zugleich Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk wird und dort zumindest den vorgesehenen Mindestbeitrag leisten muss. Eine automatische Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht folgt hieraus jedoch nicht.

Der DStV e.V. begrüßt es ausdrücklich, dass mit der beschriebenen Verfahrensweise ein unbürokratischer und zugleich praxisgerechter Weg zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikussteuerberater gefunden wurde.

Ansprechpartner:
RA Christian Michel
michel@dstv.de
Deutscher Steuerberaterverband e.V.



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