Artikel-Schlagworte: „außergewöhnliche Belastungen“
Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte
Die finanzielle Unterstützung von Verwandten ist unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte geändert.
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Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung 2010
Viele Aufwendungen lassen sich steuerlich geltend machen. Von Unterhaltszahlungen oder Haushaltshilfen bis zur Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim.
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Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen
Zur Geltendmachung von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Â§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) war bisher zum Nachweis der Krankheit bzw. für die medizinische Indikation der Behandlung zwingend ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes, amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers erforderlich.
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BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Urteil vom 11.11.10 BFH VI R 17/09
Urteil vom 11.11.10 BFH VI R 16/09
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
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Miet- und Verpflegungskosten bei krankheitsbedingtem Heimaufenthalt abzugsfähig!
Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder- Pflegeheim waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung bisher lediglich dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorlag (BFH Urteil vom 18.12.2008, Az.: III R 12/07).
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Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Hochwasserschäden können von der Steuer abgesetzt werden
Viele Regionen Deutschlands sind vom Hochwasser betroffen. Dadurch entstehende Schäden am eigenen Heim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
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Kosten für eine nicht anerkannte medizinische Therapie können abgesetzt werden
Die Kosten für nicht anerkannte medizinische Therapien können von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Behandlung für einen schwer Erkrankten die letzte Hoffnung darstellt.
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Behandlungskosten nicht anerkannter Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung absetzen
Schwer Erkrankte dürfen künftig auch Behandlungskosten nicht anerkannter Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings gibt es hier Grenzen, die beachtet werden müssen.
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Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Urteil vom 13.10.10 BFH VI R 38/09
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09 sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte.
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Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Urteil vom 02.09.10 BFH VI R 11/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2. September 2010 VI R 11/09 entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.
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