Artikel-Schlagworte: „Betriebsvermögen“
1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen (BFH VI R 46/08)
Urteil vom 21.04.10 BFH VI R 46/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08 entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.
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Entnahme von Kapitalbeteiligungen führt nur bei Versteuerung der stillen Reserven zu erhöhten Anschaffungskosten (BFH IX R 22/09)
Urteil vom 13.04.10 BFH IX R 22/09
Veräußert ein i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.
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Steuerliche Regelungen zur Privatnutzung von Firmenwagen
Das Bundesfinanzministerium fasste im November 2009 die Regelungen für die Privatnutzung von Firmenwagen zusammen. So gilt ohne Fahrtenbuch ab 2010 die Listenpreismethode.
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Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung (BFH IV R 23/07)
Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung – Begriff des Feldinventars und der stehenden Ernte – Entwicklungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Verzichts auf die Aktivierung des Feldinventars – Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen – Verbindung einer Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO mit der Steuerfestsetzung
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GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten (BFH VIII R 34/07)
Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
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Namensrecht/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage (BFH I R 97/08)
Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage – Auswirkungen einer unzulässigen Wahlrechtsausübung nach § 20 UmwStG 1995 auf die Besteuerung des Einbringenden nach § 21 UmwStG 1995
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Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens (BFH II R 25/08)
Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß Â§ 227 AO.
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Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung (BFH VIII R 24/08)
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).
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Jahressteuergesetz 2010 – Steuergestaltungsmodelle stehen vor dem Aus
Am 29. März 2010 wurde vom Bundesministerium der Finanzen der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) veröffentlicht. Er enthält eine Vielzahl von kleineren steuertechnischen Änderungen, aber auch grundsätzlichere Neuerungen aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Zwei beliebte Steuergestaltungsmodelle werden dabei abgeschafft. Die Zeit, die darin liegenden Chancen letztmalig zu nutzen, wird knapp.
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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (BFH IV R 26/07)
Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
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