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Artikel-Schlagworte: „Einnahmen-Ãœberschussrechner“



Bilanzielle Behandlung von Pfandgeldern

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

AO § 39, § 162 Abs. 1 Satz 1
EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4b, § 6
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6, § 266
Abs. 2 B. II. Nr. 4
Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006 1 K 2003/03 (EFG 2007, 19)
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Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.

AO § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Urteil vom 7. Oktober 2009 II R 23/08
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 8 K 8132/07
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Steuerschätzung durch das Finanzamt

Guten Tag,
ich habe es versäumt, als selbstständiger Unternehmer meine Steuererklärung bzw. den Jahresabschluss für das Finanzamt rechtzeitig und fristgerecht abzugeben.
Da ein Steuerberater in diesem Fall die
– Einnahmen Ãœberschussrechnung
– Gesonderte Gewinnfestfeststellung
– Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung
erledigt, habe ich bis zum Jahresende ( 31.12 ) Zeit gehabt um dieses zu erledigen. Im März bekam ich eine Steuerschätzung, aus der hervorging das ich 6 mal mehr zahlen muß wie normalerweise die Steuer aus den Vorjahren ( Umsatzsteuer ). Zunächst habe ich den Betrag anstandslos an das Finanzamt überwiesen, denn ich hatte mir dabei gedacht, mit der Einnahmen Ãœberschussrechnung bekomme ich den zu viel gezahlten Betrag wieder erstattet und genauso hat es auch mein Steuerberater gesehen und im August die Steuererklärung angefertigt, die dann im gleichen Monat beim Finanzamt einging.
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Die Anlage EÃœR

Stuttgart, 16. Juli 2009 – Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Ãœberschussrechnung ermitteln, sind seit dem Jahr 2006 dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Anlage EÃœR beizufügen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben, die dem Finanzamt bisher in Form einer Einnahmen-Ãœberschussrechnung mitgeteilt wurden, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung einzutragen und aufzuschlüsseln. Lediglich die Steuerpflichtigen, deren Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Kalenderjahr betragen, sind von der Abgabe der Anlage EÃœR befreit. Das Finanzamt begründete die Einführung des Formulars unter anderem mit einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung.
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Haben Sie schon alles für die Steuer getan ?

Ãœber den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte und Ausgaben vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen. Im Folgenden ein exemplarischer Ausschnitt von Möglichkeiten der Einkünfteverlagerung:
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Überschuss-Rechnung / Einnahmen-Überschussrechner für Freiberufler

Manchmal hat Vater Staat ein Einsehen und macht es dem Steuerzahler einfach: So können Freiberufler und Selbstständige, die im Geschäftsjahr 2007 weniger als 500.000 Euro Umsatz machen, auf die doppelte Buchführung inkl. Bilanz verzichten und statt dessen die Einnahmen-Ãœberschuss-Rechnung (EÃœR) nutzen. Mit WISO EÃœR & Kasse 2007 bietet Buhl Data Service jetzt einen besonders einfachen Weg, um das EÃœR-Verfahren zu nutzen.
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Steuerformular "Anlage EÜR" Einkommensteuererklärung

Freiberufler, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte und Arbeitnehmer mit selbstständiger Nebentätigkeit, die ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen für das Jahr 2005 erstmals das neue Steuerformular „Anlage EÃœR“ ausfüllen und ihrer Einkommensteuererklärung beilegen.
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