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Artikel-Schlagworte: „Fortbildung“



Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Urteil vom 21.04.10 BFH VI R 66/04
Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 66/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
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Eine aufgeblasene Neuauflage bestehender Regelungen

(pressrelations) – „Was uns hier als intensivere Förderung von jugendlichen Erwerbslosen verkauft werden soll, ist lediglich eine aufgeblasene Neuauflage bestehender Regelungen“, kommentiert Katja Kipping die entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Beschlüsse des Bundeskabinetts. „Die Bundesregierung will damit verschleiern, dass sie jämmerlich gescheitert ist mit dem Versuch, jungen Menschen sozial und ökologisch sinnvolle Arbeits- und Ausbildungsplätze zu ordentlichen Bedingungen anzubieten“, so die sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. Katja Kipping weiter:
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Geld zurück nur bei rein beruflichen Dienstreisen ?

Geld zurück nur bei rein beruflichen Dienstreisen? Ein neues BFH-Urteil ermöglicht erstmals Steuereinsparungen bei Dienstreisen, die nicht rein beruflich sind, sondern auch private Motive enthalten. Allerdings gilt es wichtige Details zu beachten.
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90 % können mit einer Steuererstattung rechnen

Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Die einfache Steuererklärung á la „Bierdeckel“ wird auch unter der christlich-liberalen Bundesregierung wohl ein Traum für viele bleiben. Tatsache ist, dass die Steuerformulare auch für 2009 immer umfangreicher werden und damit auch die Erklärungen immer schwieriger.
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Bildungsprämie 2010

(OpenPr) Dank der neuen Bildungsprämie haben Erwerbstätige die Möglichkeit bei der beruflichen Weiterbildung noch mehr Geld zu sparen. Jetzt werden 50 Prozent der Kursgebühren für berufliche Weiterbildung erstattet – bis zu einem Betrag von maximal 500 Euro.
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Coaching für Unternehmen absetzbar

(openPr) Unter bestimmten Voraussetzungen kann Coaching steuerlich geltend gemacht werden. Dipl.-Kfm. Jörn D. Schulz, Steuerberater und Rechtsbeistand aus München sagt was zu beachten ist.
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Konjunkturprogramms II, Weiterbildungsförderungen im Rahmen des WeGebAU-Programms

Köln, 16. Februar 2010. Im Zuge des Konjunkturprogramms II, das die Bundesregierung letztes Jahr ins Leben rief, wurden bestehende Weiterbildungsförderungen im Rahmen des WeGebAU-Programms ausgeweitet. Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl hochwertige Fortbildung damit quasi zum Nulltarif angeboten wird, nutzen bis heute relativ wenige Unternehmen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu qualifizieren. Allerdings läuft das Programm Ende des Jahres aus. Für Unternehmen und Arbeitnehmer gilt es also, die Chance noch rechtzeitig zu nutzen.
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Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind als Sonderausgaben abziehbar

Steuerliche Regelungen für Personen in Aus- oder Fortbildung – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar.
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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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Dienstreisen steuerlich geltend machen

Dienstliche Fahrten, für die Sie Ihren privaten Pkw benutzen, können Sie steuerlich absetzen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Auslagen nicht ersetzt. Das gilt auch für kleinere Botengänge. Längst nicht immer erstattet der Arbeitgeber alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen.
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